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Reisezeit mit der Bahn ist Arbeitszeit: Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg

In einem bemerkenswerten Urteil hat das Ver­wal­tungs­gericht Lüneb­urg (VG) entsch­ieden, dass die Reisezeit von Mitar­beit­ern eines Spedi­tion­sun­ternehmens mit der Bahn als Arbeit­szeit im Sinne des Arbeit­szeit­ge­set­zes zu betra­cht­en ist. Das Urteil wurde am 2. Mai 2023 unter dem Akten­ze­ichen 3 A 146/22 gefällt.

Die Entschei­dung des Gerichts bet­rifft Mitar­beit­er eines Spedi­tion­sun­ternehmens, die Fahrzeuge zu ver­schiede­nen Orten über­führen. Die Mitar­beit­er reisen mit der Bahn zu den Abholorten der Fahrzeuge und nach der Über­führung der Fahrzeuge zurück.

Die Klägerin, ein Spedi­tion­sun­ternehmen, argu­men­tierte, dass die betrof­fe­nen Mitar­beit­er während der Bah­n­fahrt in der Gestal­tung ihrer Zeit völ­lig frei seien. Daher würde ihnen nur ein Freizeitopfer abver­langt, und die Reisezeit sollte nicht als Arbeit­szeit betra­chtet werden.

Das VG Lüneb­urg fol­gte dieser Argu­men­ta­tion nicht. Es stellte fest, dass die regelmäßig mehrstündi­ge An- und Abreise mit der Bahn bere­its Teil der Leis­tungser­bringung sei. Die Mitar­beit­er sind während der Fahrt in ihrer Freizeit­gestal­tung eingeschränkt. Daher zählt die Reisezeit zur Arbeitszeit.

Das Gericht stellte klar, dass die Dauer der Bah­n­reisezeit der Sphäre des Arbeit­ge­bers zuzurech­nen ist. Die Mitar­beit­er sind während der Bah­n­fahrten in ihrer Frei­heit eingeschränkt, da sie zu den Abholorten reisen müssen und nach der Über­führung der Fahrzeuge zurück­reisen müssen. Daher zählt die Reisezeit als Arbeitszeit.

Das Urteil ist noch nicht recht­skräftig. Die Klägerin kann bin­nen eines Monats nach Zustel­lung des Urteils Antrag auf Zulas­sung der Beru­fung beim Nieder­säch­sis­chen Oberver­wal­tungs­gericht stellen.

Dieses Urteil ist ein wichtiger Meilen­stein in der Recht­sprechung zur Arbeit­szeit. Es unter­stre­icht die Bedeu­tung der kor­rek­ten Erfas­sung der Arbeit­szeit und die Notwendigkeit, die Rechte der Mitar­beit­er zu schützen.

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