In einem bemerkenswerten Urteil hat das Verwaltungsgericht Lüneburg (VG) entschieden, dass die Reisezeit von Mitarbeitern eines Speditionsunternehmens mit der Bahn als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu betrachten ist. Das Urteil wurde am 2. Mai 2023 unter dem Aktenzeichen 3 A 146/22 gefällt.
Die Entscheidung des Gerichts betrifft Mitarbeiter eines Speditionsunternehmens, die Fahrzeuge zu verschiedenen Orten überführen. Die Mitarbeiter reisen mit der Bahn zu den Abholorten der Fahrzeuge und nach der Überführung der Fahrzeuge zurück.
Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, argumentierte, dass die betroffenen Mitarbeiter während der Bahnfahrt in der Gestaltung ihrer Zeit völlig frei seien. Daher würde ihnen nur ein Freizeitopfer abverlangt, und die Reisezeit sollte nicht als Arbeitszeit betrachtet werden.
Das VG Lüneburg folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass die regelmäßig mehrstündige An- und Abreise mit der Bahn bereits Teil der Leistungserbringung sei. Die Mitarbeiter sind während der Fahrt in ihrer Freizeitgestaltung eingeschränkt. Daher zählt die Reisezeit zur Arbeitszeit.
Das Gericht stellte klar, dass die Dauer der Bahnreisezeit der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Die Mitarbeiter sind während der Bahnfahrten in ihrer Freiheit eingeschränkt, da sie zu den Abholorten reisen müssen und nach der Überführung der Fahrzeuge zurückreisen müssen. Daher zählt die Reisezeit als Arbeitszeit.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht stellen.
Dieses Urteil ist ein wichtiger Meilenstein in der Rechtsprechung zur Arbeitszeit. Es unterstreicht die Bedeutung der korrekten Erfassung der Arbeitszeit und die Notwendigkeit, die Rechte der Mitarbeiter zu schützen.