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Das Bundesarbeitsgericht und der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

Das Bun­de­sar­beits­gericht hat in seinem Urteil 9 AZR 315/17 vom 19. März 2019 eine wichtige Entschei­dung zum Urlaub­sanspruch bei Kurzarbeit getrof­fen. In diesem Artikel wer­den wir dieses Urteil analysieren und seine Auswirkun­gen auf Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber beleuchten.

Das Urteil

In dem ver­han­del­ten Fall hat­te eine Arbeit­nehmerin, die für das gesamte Kalen­der­jahr 2014 Son­derurlaub genom­men hat­te, ihren Arbeit­ge­ber auf Gewährung von 20 Arbeit­sta­gen Urlaub für dieses Jahr verk­lagt. Das Bun­de­sar­beits­gericht entsch­ied jedoch, dass bei Kurzarbeit Null kein Anspruch auf Urlaub beste­ht. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit dür­fen Arbeit­ge­ber die Urlaub­stage um 1/12 kürzen.

Die Begründung des Gerichts

Das Gericht begrün­dete seine Entschei­dung damit, dass der Urlaub­sanspruch auf der Prämisse beruht, dass der Arbeit­nehmer im Laufe des Ref­erenzzeitraums tat­säch­lich gear­beit­et hat. Bei ein­er voll­ständi­gen Aus­set­zung der Arbeit­spflicht, wie sie bei Kurzarbeit Null oder einem Son­derurlaub der Fall ist, kann daher kein Urlaub­sanspruch entstehen.

Die Auswirkungen des Urteils

Dieses Urteil hat weitre­ichende Auswirkun­gen auf Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber. Arbeit­nehmer, die Kurzarbeit Null haben oder einen Son­derurlaub nehmen, müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie für diese Zeiträume keinen Urlaub­sanspruch erwer­ben. Arbeit­ge­ber hinge­gen müssen sich­er­stellen, dass sie die Urlaub­stage ihrer Arbeit­nehmer kor­rekt berech­nen und kürzen, wenn diese Kurzarbeit Null haben oder einen Son­derurlaub nehmen.

Fazit

Das Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts zum Urlaub­sanspruch bei Kurzarbeit unter­stre­icht die Bedeu­tung ein­er genauen Ken­nt­nis der arbeit­srechtlichen Regelun­gen für Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber. Es zeigt auch, dass das Arbeit­srecht ein dynamis­ches Feld ist, das ständig weit­er­en­twick­elt wird und auf Verän­derun­gen in der Arbeitswelt reagiert.