Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 30. November 2022 (Aktenzeichen: 5 AZR 336/21) festgestellt, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer an einen Arbeitsort des Unternehmens im Ausland versetzen können, sofern im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich oder konkludent etwas anderes vereinbart wurde.
Der Kläger in diesem Fall, ein Pilot, der seit Januar 2018 bei einer international tätigen Fluggesellschaft beschäftigt ist, wurde von seinem Arbeitgeber von Nürnberg nach Bologna versetzt. Der Kläger hielt seine Versetzung nach Bologna für unwirksam und argumentierte, das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO umfasse nicht eine Versetzung ins Ausland. Zudem sei eine solche Versetzung unbillig, weil ihm sein tariflicher Vergütungsanspruch entzogen werde und ihm auch ansonsten erhebliche Nachteile entstünden.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Klägers zurück und stellte fest, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO auch die Versetzung an einen ausländischen Arbeitsort umfasst. Eine Begrenzung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in der Bundesrepublik Deutschland sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zudem entsprach die Maßnahme billigem Ermessen und hielt der Ausübungskontrolle stand.
Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle in der Zukunft haben und die Arbeitsrechte von Arbeitnehmern, die in international tätigen Unternehmen beschäftigt sind, beeinflussen.