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Bundesarbeitsgericht: Schwerbehindertenvertretung bleibt trotz Absinken der Anzahl der Schwerbehinderten unter fünf bestehen

Das Bun­de­sar­beits­gericht hat in ein­er Entschei­dung vom 19. Okto­ber 2022 (Akten­ze­ichen: 7 ABR 27/21) fest­gestellt, dass das Amt der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung nicht vorzeit­ig been­det wird, wenn die Anzahl der schwer­be­hin­derten Men­schen in einem Betrieb unter den Schwellen­wert von fünf sinkt.

In dem konkreten Fall ging es um einen Köl­ner Betrieb mit etwa 120 Mitar­beit­ern, in dem im Novem­ber 2019 eine Schwer­be­hin­derten­vertre­tung gewählt wurde. Zum 1. August 2020 sank die Zahl der schwer­be­hin­derten Men­schen in diesem Betrieb auf vier Beschäftigte. Die Arbeit­ge­berin informierte die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung, dass sie nicht mehr existiere und die schwer­be­hin­derten Beschäftigten von der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung in einem anderen Betrieb vertreten wür­den. Die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung des Köl­ner Betriebs begehrte die Fest­stel­lung, dass ihr Amt nicht auf­grund des Absinkens der Anzahl schwer­be­hin­dert­er Men­schen im Betrieb vorzeit­ig been­det ist.

Das Bun­de­sar­beits­gericht entsch­ied, dass das Amt der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung nicht vorzeit­ig been­det ist. Eine aus­drück­liche Regelung, die das Erlöschen der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung bei Absinken der Anzahl schwer­be­hin­dert­er Beschäftigter unter den Schwellen­wert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vor­sieht, beste­ht im Gesetz nicht. Eine vorzeit­ige Beendi­gung der Amt­szeit ist auch nicht aus geset­zessys­tem­a­tis­chen Grün­den oder im Hin­blick auf Sinn und Zweck des Schwellen­werts geboten.