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Bundesarbeitsgericht: Betriebsrat kann Einführung elektronischer Zeiterfassung nicht erzwingen

Das Bun­de­sar­beits­gericht hat in ein­er Entschei­dung vom 13. Sep­tem­ber 2022 (Akten­ze­ichen: 1 ABR 22/21) fest­gestellt, dass der Betrieb­srat die Ein­führung eines Sys­tems der elek­tro­n­is­chen Arbeit­szeit­er­fas­sung im Betrieb nicht mith­il­fe der Eini­gungsstelle erzwin­gen kann. Dies ist nur möglich, wenn und soweit die betriebliche Angele­gen­heit nicht schon geset­zlich geregelt ist.

In dem konkreten Fall ging es um einen Betrieb, in dem eine Betrieb­svere­in­barung zur Arbeit­szeit abgeschlossen wurde. Gle­ichzeit­ig ver­han­del­ten die Parteien über eine Betrieb­svere­in­barung zur Arbeit­szeit­er­fas­sung, kon­nten sich jedoch nicht eini­gen. Der Betrieb­srat beantragte daraufhin die Ein­set­zung ein­er Eini­gungsstelle zum The­ma “Abschluss ein­er Betrieb­svere­in­barung zur Ein­führung und Anwen­dung ein­er elek­tro­n­is­chen Zeit­er­fas­sung”. Die Arbeit­ge­berin­nen lehn­ten dies ab und argu­men­tierten, dass der Betrieb­srat kein Ini­tia­tivrecht zur Ein­führung eines elek­tro­n­is­chen Zeit­er­fas­sungssys­tems habe.

Das Bun­de­sar­beits­gericht entsch­ied, dass der Betrieb­srat kein Ini­tia­tivrecht zur Ein­führung eines elek­tro­n­is­chen Zeit­er­fas­sungssys­tems hat. Die geset­zliche Regelung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arb­SchG verpflichtet den Arbeit­ge­ber bere­its, die Arbeit­szeit­en der Arbeit­nehmer zu erfassen. Dies schließt ein Ini­tia­tivrecht des Betrieb­srats zur Ein­führung eines Sys­tems der Arbeit­szeit­er­fas­sung aus.