Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 13. September 2022 (Aktenzeichen: 1 ABR 22/21) festgestellt, dass der Betriebsrat die Einführung eines Systems der elektronischen Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen kann. Dies ist nur möglich, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.
In dem konkreten Fall ging es um einen Betrieb, in dem eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit abgeschlossen wurde. Gleichzeitig verhandelten die Parteien über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung, konnten sich jedoch nicht einigen. Der Betriebsrat beantragte daraufhin die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema “Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung”. Die Arbeitgeberinnen lehnten dies ab und argumentierten, dass der Betriebsrat kein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems habe.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Betriebsrat kein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems hat. Die gesetzliche Regelung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber bereits, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies schließt ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung aus.