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Bundesarbeitsgericht: Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess bleibt unverändert

Das Bun­de­sar­beits­gericht hat in ein­er Entschei­dung vom 4. Mai 2022 (Akten­ze­ichen: 5 AZR 359/21) klargestellt, dass die Dar­legungs- und Beweis­last im Über­stun­den­vergü­tung­sprozess unverän­dert bleibt, auch vor dem Hin­ter­grund der Entschei­dung des Europäis­chen Gericht­shofs (EuGH) zur Pflicht zur Ein­führung eines Sys­tems zur Mes­sung der täglichen Arbeitszeit.

Im konkreten Fall ging es um einen Aus­liefer­ungs­fahrer, der Über­stun­den­vergü­tung in Höhe von 5.222,67 Euro brut­to ver­langte. Er behauptete, er habe die gesamte aufgeze­ich­nete Zeit gear­beit­et, Pausen zu nehmen sei nicht möglich gewe­sen, weil son­st die Aus­liefer­ungsaufträge nicht hät­ten abgear­beit­et wer­den kön­nen. Der Arbeit­ge­ber bestritt dies.

Das Bun­de­sar­beits­gericht entsch­ied, dass der Arbeit­nehmer dar­legen muss, dass er Arbeit in einem die Nor­malar­beit­szeit über­schre­i­t­en­den Umfang geleis­tet oder sich auf Weisung des Arbeit­ge­bers hierzu bere­it­ge­hal­ten hat. Zudem muss der Arbeit­nehmer vor­tra­gen, dass der Arbeit­ge­ber die geleis­teten Über­stun­den aus­drück­lich oder kon­klu­dent ange­ord­net, geduldet oder nachträglich gebil­ligt hat. Diese Grund­sätze wer­den durch die Pflicht zur Ein­führung eines Sys­tems zur Mes­sung der vom Arbeit­nehmer geleis­teten täglichen Arbeit­szeit nicht verändert.