Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 24. Februar 2022 (Aktenzeichen: 6 AZR 333/21) festgestellt, dass ein Aufhebungsvertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein kann. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.
Im konkreten Fall ging es um eine Teamkoordinatorin im Verkauf im Bereich Haustechnik, die nach einem Gespräch mit dem Geschäftsführer und dem späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen Aufhebungsvertrag unterzeichnete. Sie behauptete, ihr sei für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt worden. Ihrer Bitte, eine längere Bedenkzeit zu erhalten und Rechtsrat einholen zu können, sei nicht entsprochen worden.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein verständiger Arbeitgeber im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin wurde nicht dadurch verletzt, dass die Beklagte den Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme unterbreitet hat und die Klägerin über die Annahme deswegen sofort entscheiden musste.