Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 25.01.2022 (Aktenzeichen: 9 AZR 146/21) festgestellt, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis hat. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in den von ihm erteilten Arbeitszeugnissen standardmäßig entsprechende Schlussformeln verwendet.
In dem konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der in seinem Arbeitszeugnis eine Dankes- und Wunschformel vermisste. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und argumentierte, dass er nicht verpflichtet sei, eine solche Formel in das Zeugnis aufzunehmen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis hat. Die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers wird durch die Pflicht zur Aufnahme einer solchen Formel in das Zeugnis nicht eingeschränkt. Dies steht weder im Einklang mit dem einfachgesetzlichen Verbot der Zeugniswahrheit noch mit der negativen Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist ein wichtiger Schritt zur Klarstellung der Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Bezug auf die Gestaltung von Arbeitszeugnissen.