Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. September 2021 (Aktenzeichen: 9 AZR 571/20) klargestellt, dass Arbeitnehmer keinen individuellen Anspruch auf die Einleitung und Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) haben. Dieses Urteil wirft ein wichtiges Licht auf die Rechte der Arbeitnehmer in Bezug auf das BEM.
Hintergrund: Gemäß § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX muss der Arbeitgeber, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist, zusammen mit dem Betriebsrat oder Personalrat und bei schwerbehinderten Menschen auch mit der Schwerbehindertenvertretung, die Möglichkeiten zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit und zur Erhaltung des Arbeitsplatzes erörtern. Diese Maßnahmen werden als betriebliches Eingliederungsmanagement bezeichnet.
Im konkreten Fall klagte ein langfristig erkrankter Mitarbeiter einer Gemeinde, der die gesetzlichen Anforderungen für ein BEM erfüllte, seinen Arbeitgeber auf Durchführung eines solchen Programms mit seiner Beteiligung. Das Arbeitsgericht Würzburg stimmte ihm zu, aber das Landesarbeitsgericht Nürnberg war anderer Meinung und wies seine Klage ab.
Der Mitarbeiter legte Berufung beim Bundesarbeitsgericht ein, doch auch dort konnte er seinen Fall nicht durchsetzen. Das Gericht erklärte, dass trotz der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung eines BEM, die betreffende gesetzliche Pflicht nicht mit einem individuellen Recht des Arbeitnehmers auf Durchführung eines BEM verknüpft ist.