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Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung erfolglos

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat in einem Beschluss vom 2. Novem­ber 2020 (Akten­zei­chen: 1 BVR 2727/19) eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen arbeits­ge­richt­li­che Ent­schei­dun­gen zu einer Kün­di­gung wegen einer gro­ben, men­schen­ver­ach­ten­den Äuße­rung nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men. Der Beschwer­de­füh­rer hat­te in einer kon­tro­vers ver­lau­fen­den Betriebs­rats­sit­zung einen dun­kel­häu­ti­gen Kol­le­gen mit den Wor­ten „Ugah, Ugah“ beti­telt. Die dar­auf­hin aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung erach­te­ten die Arbeits­ge­rich­te als wirk­sam.

Der Beschwer­de­füh­rer berief sich auf das Grund­recht der Mei­nungs­frei­heit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Sei­ne Ver­fas­sungs­be­schwer­de hat­te jedoch kei­nen Erfolg. Ins­be­son­de­re waren die Ent­schei­dun­gen der Gerich­te für Arbeits­sa­chen, wonach die Äuße­rung eine men­schen­ver­ach­ten­de Dis­kri­mi­nie­rung dar­stellt, die sich nicht unter Beru­fung auf Art. 5 Abs. 1 GG recht­fer­ti­gen lässt, ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu bean­stan­den.

Die­se Ent­schei­dung ist von Bedeu­tung, da sie zeigt, dass die Mei­nungs­frei­heit ihre Gren­zen hat, ins­be­son­de­re wenn sie die Men­schen­wür­de ande­rer ver­letzt. Sie unter­streicht die Not­wen­dig­keit eines respekt­vol­len Umgangs am Arbeits­platz und die Ver­ant­wor­tung der Arbeit­ge­ber, gegen dis­kri­mi­nie­ren­des Ver­hal­ten vor­zu­ge­hen.