Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 2. November 2020 (Aktenzeichen: 1 BVR 2727/19) eine Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu einer Kündigung wegen einer groben, menschenverachtenden Äußerung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer hatte in einer kontrovers verlaufenden Betriebsratssitzung einen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten “Ugah, Ugah” betitelt. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung erachteten die Arbeitsgerichte als wirksam.
Der Beschwerdeführer berief sich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Seine Verfassungsbeschwerde hatte jedoch keinen Erfolg. Insbesondere waren die Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, wonach die Äußerung eine menschenverachtende Diskriminierung darstellt, die sich nicht unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Diese Entscheidung ist von Bedeutung, da sie zeigt, dass die Meinungsfreiheit ihre Grenzen hat, insbesondere wenn sie die Menschenwürde anderer verletzt. Sie unterstreicht die Notwendigkeit eines respektvollen Umgangs am Arbeitsplatz und die Verantwortung der Arbeitgeber, gegen diskriminierendes Verhalten vorzugehen.