Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung (Az: 2 AZR 38/19) vom 27. Juni 2019 wichtige Klarstellungen zum Betriebsbegriff und zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vorgenommen.
Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob eine durch einen Strukturtarifvertrag nach § 3 BetrVG gebildete betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit einen Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes darstellt. Das Gericht hat entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Eine durch eine Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG errichtete betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit stellt für sich genommen keinen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG dar.
Darüber hinaus hat das Gericht klargestellt, dass die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ausnahmsweise dann nach § 15 Abs. 4 oder Abs. 5 KSchG zulässig ist, wenn der Betrieb insgesamt oder eine Betriebsabteilung geschlossen wird. In diesem Zusammenhang hat das Gericht betont, dass eine aufgrund einer Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG errichtete betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit nicht automatisch einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrVG darstellt.
Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts trägt zur Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bei und hat wichtige Implikationen für die betriebliche Praxis. Sie macht deutlich, dass gewillkürte Betriebsstrukturen nach § 3 BetrVG den eigentlichen Betriebsbegriff im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes nicht verändern.