justitia, goddess, goddess of justice

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Zuweisung von Führungsaufgaben

Das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) hat in ein­er Entschei­dung vom 12. Juni 2019 (Az: 1 ABR 51/18) wichtige Klarstel­lun­gen zum Mitbes­tim­mungsrecht des Betrieb­srats bei der Zuweisung von Führungsauf­gaben in Unternehmen mit Matrixstruk­turen vorgenommen.

In dem konkreten Fall ging es um die Frage, ob die Zuweisung ein­er Führungsauf­gabe als eine zus­tim­mungspflichtige Ein­stel­lung ange­se­hen wer­den kann, bei der der örtliche Betrieb­srat und nicht der Gesamt­be­trieb­srat mitbes­timmt. Das Gericht hat entsch­ieden, dass dies der Fall ist. Eine Ein­stel­lung liegt vor, wenn eine Per­son in den Betrieb eingegliedert wird, um dort weisungs­ge­bun­dene Tätigkeit­en auszuüben. Dies kann auch bei der Zuweisung von Führungsauf­gaben der Fall sein, selb­st wenn die Führungskraft ihre Auf­gaben haupt­säch­lich über dig­i­tale Medi­en ausübt und nicht ständig vor Ort ist.

Darüber hin­aus hat das Gericht klargestellt, dass das Mitbes­tim­mungsrecht des Betrieb­srats bei der Beset­zung vorhan­den­er Stellen im Betrieb und nicht bei der Schaf­fung neuer Arbeit­splätze beste­ht. In dem ver­han­del­ten Fall war die Posi­tion des Bere­ich­sleit­ers bere­its vorhan­den, daher kon­nte der Betrieb­srat nicht die fehlende Auss­chrei­bung der Posi­tion als Grund für die Ver­weigerung sein­er Zus­tim­mung anführen.

Diese Entschei­dung des BAG stärkt die Rechte der Betrieb­sräte in Unternehmen mit Matrixstruk­turen und hat wichtige Imp­lika­tio­nen für die betriebliche Praxis.