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Europäischer Gerichtshof fordert System zur Messung der täglichen Arbeitszeit

In einem Urteil vom 14. Mai 2019 hat der Europäis­che Gericht­shof entsch­ieden, dass die Mit­glied­staat­en die Arbeit­ge­ber verpflicht­en müssen, ein Sys­tem einzuricht­en, mit dem die tägliche Arbeit­szeit gemessen wer­den kann. Dieses Urteil erg­ing in Reak­tion auf eine Klage der spanis­chen Gew­erkschaft Fed­eración de Ser­vi­cios de Comi­siones Obr­eras (CCOO) gegen die Deutsche Bank SAE. Die CCOO argu­men­tierte, dass ein solch­es Sys­tem die Ein­hal­tung der Arbeit­szeitvorschriften und die Bere­it­stel­lung von Infor­ma­tio­nen über monatliche Über­stun­den an Gew­erkschaftsvertreter ermöglichen würde.

Das Gericht stellte fest, dass ohne ein Sys­tem zur Mes­sung der täglichen Arbeit­szeit jedes Arbeit­nehmers wed­er die Anzahl der geleis­teten Arbeitsstun­den und ihre zeitliche Verteilung noch die Anzahl der Über­stun­den objek­tiv und zuver­läs­sig ermit­telt wer­den kann. Daher wäre es für die Arbeit­nehmer äußerst schwierig oder sog­ar prak­tisch unmöglich, ihre Rechte durchzusetzen.

Die Mit­glied­staat­en müssen daher die Arbeit­ge­ber verpflicht­en, ein objek­tives, zuver­läs­siges und zugänglich­es Sys­tem einzuricht­en, mit dem die von jedem Arbeit­nehmer geleis­tete tägliche Arbeit­szeit gemessen wer­den kann. Es liegt in der Ver­ant­wor­tung der Mit­glied­staat­en, die konkreten Modal­itäten zur Umset­zung eines solchen Sys­tems zu bes­tim­men und dabei gegebe­nen­falls die Beson­der­heit­en des jew­eili­gen Tätigkeits­bere­ichs oder Eigen­heit­en, sog­ar der Größe, bes­timmter Unternehmen zu berücksichtigen.