justitia, goddess, goddess of justice

Europäischer Gerichtshof fordert System zur Messung der täglichen Arbeitszeit

In einem Urteil vom 14. Mai 2019 hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof ent­schie­den, dass die Mit­glied­staa­ten die Arbeit­ge­ber ver­pflich­ten müs­sen, ein Sys­tem ein­zu­rich­ten, mit dem die täg­li­che Arbeits­zeit gemes­sen wer­den kann. Die­ses Urteil erging in Reak­ti­on auf eine Kla­ge der spa­ni­schen Gewerk­schaft Federa­ción de Ser­vici­os de Comi­sio­nes Obre­ras (CCOO) gegen die Deut­sche Bank SAE. Die CCOO argu­men­tier­te, dass ein sol­ches Sys­tem die Ein­hal­tung der Arbeits­zeit­vor­schrif­ten und die Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen über monat­li­che Über­stun­den an Gewerk­schafts­ver­tre­ter ermög­li­chen wür­de.

Das Gericht stell­te fest, dass ohne ein Sys­tem zur Mes­sung der täg­li­chen Arbeits­zeit jedes Arbeit­neh­mers weder die Anzahl der geleis­te­ten Arbeits­stun­den und ihre zeit­li­che Ver­tei­lung noch die Anzahl der Über­stun­den objek­tiv und zuver­läs­sig ermit­telt wer­den kann. Daher wäre es für die Arbeit­neh­mer äußerst schwie­rig oder sogar prak­tisch unmög­lich, ihre Rech­te durch­zu­set­zen.

Die Mit­glied­staa­ten müs­sen daher die Arbeit­ge­ber ver­pflich­ten, ein objek­ti­ves, zuver­läs­si­ges und zugäng­li­ches Sys­tem ein­zu­rich­ten, mit dem die von jedem Arbeit­neh­mer geleis­te­te täg­li­che Arbeits­zeit gemes­sen wer­den kann. Es liegt in der Ver­ant­wor­tung der Mit­glied­staa­ten, die kon­kre­ten Moda­li­tä­ten zur Umset­zung eines sol­chen Sys­tems zu bestim­men und dabei gege­be­nen­falls die Beson­der­hei­ten des jewei­li­gen Tätig­keits­be­reichs oder Eigen­hei­ten, sogar der Grö­ße, bestimm­ter Unter­neh­men zu berück­sich­ti­gen.