Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 7. Mai 2019 (Az: 1 ABR 53/17) entschieden, dass die Überwachungs- und Informationsrechte des Betriebsrats nicht der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) widersprechen. Insbesondere darf der Betriebsrat weiterhin in die Bruttolohn- und Gehaltslisten des Arbeitgebers vollständig und ungeschwärzt einsehen.
In dem verhandelten Fall wollte ein Betriebsrat zur Kontrolle der Gleichbehandlung im Betrieb die Bruttolohn- und Gehaltslisten in nicht anonymisierter Form einsehen. Der Arbeitgeber berief sich auf das neue Datenschutzrecht und gewährte dem Betriebsrat lediglich Einblick in eine Liste ohne Klarnamen. Das BAG entschied jedoch, dass der Betriebsrat auch unter Berücksichtigung der DSGVO weiterhin das Recht hat, die Bruttolohn- und Gehaltslisten des Arbeitgebers vollständig und ungeschwärzt einzusehen.
Diese Entscheidung stärkt die Rechte des Betriebsrats und bietet Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf die datenschutzrechtlichen Aspekte des Einsichtsrechts.