Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Beschluss vom 9. April 2019 (Az: 1 ABR 51/17) entschieden, dass der Betriebsrat bei der Anforderung von Informationen über Schwangerschaften im Betrieb den Datenschutz zusichern muss. Der Betriebsrat muss darlegen, wie er die sensiblen Gesundheitsdaten der betroffenen Arbeitnehmerinnen schützen wird. Andernfalls kann der Arbeitgeber die Auskunft verweigern.
In dem konkreten Fall hatte der Arbeitgeber schwangeren Arbeitnehmerinnen das Recht eingeräumt, der Weitergabe der Information über ihre Schwangerschaft zu widersprechen. Der Betriebsrat verlangte jedoch vom Arbeitgeber eine vollständige Unterrichtung über alle Schwangerschaften, unabhängig von einer solchen Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmerinnen.
Das BAG stellte klar, dass der Betriebsrat bei sensiblen Gesundheitsdaten, zu denen eine Schwangerschaft gehört, bestimmte datenschutzrechtliche Grenzen zu beachten hat. Der Betriebsrat muss Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit der sensiblen Gesundheitsdaten sicherzustellen. Diese Maßnahmen können beispielsweise das zuverlässige Sicherstellen des Verschlusses der Daten, das Beschränken der Zugriffsmöglichkeiten auf einzelne Betriebsratsmitglieder oder die Datenlöschung nach Beendigung der Überwachungsaufgabe sein.