Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 12. März 2019 (Az: 1 ABR 48/17) entschieden, dass der Betriebsrat ein Recht darauf hat, vom Arbeitgeber über Arbeitsunfälle informiert zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.
In dem konkreten Fall erbrachte die Arbeitgeberin Zustelldienste und auf ihrem Betriebsgelände waren im Rahmen von Werkverträgen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen tätig. Nachdem sich zwei dieser Beschäftigten bei der Beladung von Paletten infolge wegrutschender Überladebleche verletzten, verlangte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Vorlage von Kopien der Unfallanzeigen und zukünftige Information über entsprechende Arbeitsunfälle des Fremdpersonals.
Das Gericht stellte fest, dass der Betriebsrat nach § 89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden muss. Dies beinhaltet auch einen entsprechenden Auskunftsanspruch des Betriebsrats, der auch Unfälle umfasst, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch deren Leiharbeitnehmer sind.