Deutsche Gesetze

ARUG II: Neue Herausforderungen und Chancen für börsennotierte Unternehmen

Das Gesetz zur Umset­zung der zweit­en Aktionärsrichtlin­ie (ARUG II), das am 1. Jan­u­ar 2020 in Kraft getreten ist, bringt eine Rei­he von Verän­derun­gen für börsen­notierte Unternehmen mit sich. Ziel des Geset­zes ist es, die Kom­mu­nika­tion zwis­chen Unternehmen und ihren Aktionären zu verbessern und die Ausübung von Aktionärsrecht­en zu erle­ichtern. Dies soll let­ztlich zu ein­er Verbesserung der Cor­po­rate Gov­er­nance von börsen­notierten Gesellschaften führen.

Die neuen Regelun­gen des ARUG II sind umfan­gre­ich und betr­e­f­fen ver­schiedene Aspek­te der Aktionärskom­mu­nika­tion und ‑iden­ti­fika­tion. Sie reichen von der Ein­rich­tung eines verbesserten Risiko­man­age­ments über die Durch­führung regelmäßiger Risiko­analy­sen bis hin zur Doku­men­ta­tion und Berichter­stat­tung. Die konkrete Umset­zung dieser Anforderun­gen in der Prax­is ist jedoch nicht ein­deutig im Gesetz geregelt, was zu Unsicher­heit­en bei den Unternehmen führt.

Ein zen­traler Aspekt des ARUG II ist die Weit­er­gabev­erpflich­tung der Sorgfalt­spflicht­en an die Aktionäre. Dies bedeutet, dass auch Unternehmen, die die genan­nten Schwellen­werte nicht erre­ichen, indi­rekt von den Vor­gaben des ARUG II betrof­fen sind. Um diese Anforderun­gen zu erfüllen, emp­fiehlt die Regierung die Erstel­lung von Ver­hal­tenskodizes für poten­zielle Ver­tragspart­ner, in denen die men­schen­rechtlichen Erwartun­gen konkretisiert werden.

Die Umset­zung des ARUG II stellt Unternehmen vor erhe­bliche Her­aus­forderun­gen, ins­beson­dere in Bezug auf die Ver­trags­gestal­tung mit den Aktionären. Unternehmen müssen sorgfältig prüfen, welche Pflicht­en sie ihren Aktionären aufer­legen und welche Kon­trollmech­a­nis­men sie ein­richt­en, um die Ein­hal­tung der Sorgfalt­spflicht­en zu gewährleis­ten. Dabei müssen sie auch die Gren­zen des Rechts der All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen beachten.

Darüber hin­aus hat das ARUG II Auswirkun­gen auf die Com­pli­ance-Struk­tur von Unternehmen. Es kön­nte notwendig sein, beste­hende Com­pli­ance-Struk­turen zu über­prüfen und gegebe­nen­falls anzu­passen, um den neuen Anforderun­gen gerecht zu werden.

Weitere Quellen

  1. Gesetz zur Umset­zung der zweit­en Aktionärsrech­terichtlin­ie (ARUG II): Diese Seite des Bun­desmin­is­teri­ums der Jus­tiz und für Ver­brauch­er­schutz bietet einen Überblick über das Geset­zge­bungsver­fahren und die Ziele des ARUG II.
  2. BGBl. I 2019 S. 2637 — Gesetz zur Umset­zung der zweit­en Aktionärsrech­terichtlin­ie: Diese Seite bietet den voll­ständi­gen Geset­zes­text des ARUG II.
  3. Deutsch­er Bun­destag — Zweite Aktionärsrech­terichtlin­ie der EU berat­en: Dieser Artikel des Deutschen Bun­destages berichtet über die Beratun­gen zur Umset­zung der zweit­en Aktionärsrechterichtlinie.
  4. ARUG II: Umset­zung der Aktionärsrech­terichtlin­ie | Finance | Haufe: Dieser Artikel von Haufe Finance bietet einen Überblick über die Umset­zung der Aktionärsrech­terichtlin­ie durch das ARUG II.
  5. Noerr: ARUG II — Seit heute gel­ten neue Regeln zur Aktionärskom­mu­nika­tion und ‑iden­ti­fika­tion: Dieser Artikel von Noerr bietet einen detail­lierten Ein­blick in die neuen Regeln zur Aktionärskom­mu­nika­tion und ‑iden­ti­fika­tion, die durch das ARUG II einge­führt wurden.