justitia, goddess, goddess of justice

Arbeitgeberpflichten und Urlaubsansprüche: BAG-Urteil stärkt Arbeitnehmerrechte

In ein­er weg­weisenden Entschei­dung hat das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) am 20. Dezem­ber 2022 (Az. 9 AZR 266/20) klargestellt, dass die Urlaub­sansprüche von Arbeit­nehmern nicht ohne weit­eres ver­jähren kön­nen. Gemäß diesem Urteil begin­nt die geset­zliche drei­jährige Ver­jährungs­frist für den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erst am Ende des Kalen­der­jahres, in dem der Arbeit­ge­ber den Arbeit­nehmer über seinen spez­i­fis­chen Urlaub­sanspruch und die entsprechen­den Ver­fall­fris­ten informiert hat und der Arbeit­nehmer den Urlaub trotz­dem aus freien Stück­en nicht in Anspruch genom­men hat.

Die Entschei­dung wurde im Rah­men eines Fall­es getrof­fen, in dem eine Arbeit­nehmerin, die von 1996 bis 2017 als Steuer­fachangestellte und Bilanzbuch­hal­terin tätig war, eine Abgel­tung für 14 Urlaub­stage nach Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es erhielt. Sie forderte jedoch eine zusät­zliche Abgel­tung für 101 nicht genommene Urlaub­stage aus den Vor­jahren, was der Arbeit­ge­ber ablehnte. Das Lan­desar­beits­gericht sprach der Frau in der Beru­fungsin­stanz eine Abgel­tung für weit­ere 76 Arbeit­stage zu, da der Arbeit­ge­ber seine Hin­weispflicht­en nicht erfüllt hat­te. Der Arbeit­ge­ber legte Revi­sion ein, jedoch ohne Erfolg.

Das BAG hat mit dieser Entschei­dung die Vor­gaben des EuGH umge­set­zt und fest­gestellt, dass der Arbeit­ge­ber die Rechtssicher­heit gewährleis­ten kann, indem er seine Pflicht­en gegenüber dem Arbeit­nehmer nachkommt. Der Arbeit­ge­ber kon­nte nicht erfol­gre­ich gel­tend machen, dass der nicht gewährte Urlaub bere­its während des laufend­en Arbeitsver­hält­niss­es nach Ablauf von drei Jahren ver­jährt sei. Der Anspruch auf Abgel­tung des Urlaubs wurde von der Arbeit­nehmerin inner­halb der Ver­jährungs­frist von drei Jahren gel­tend gemacht.