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BAG: Equal Pay ist ist nicht verhandelbar

Das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) hat in einem Urteil vom 16. Feb­ru­ar 2023 (8 AZR 450/21) entsch­ieden, dass Frauen Anspruch auf das Ent­gelt haben, das der Arbeit­ge­ber männlichen Kol­le­gen für gle­iche oder gle­ich­w­er­tige Arbeit zahlt. Dieses Urteil stützt sich auf das Ent­gelt­trans­paren­zge­setz (Ent­g­TranspG) und das All­ge­meine Gle­ich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG), sowie auf Artikel 157 Absatz 1 des Ver­trags über die Arbeitsweise der Europäis­chen Union (AEUV).

Im konkreten Fall klagte eine Ver­trieb­sangestellte gegen ihren Arbeit­ge­ber, ein Unternehmen der Met­all- und Elek­troin­dus­trie, auf weit­eres Gehalt und Diskri­m­inierungsentschädi­gung wegen Lohndiskri­m­inierung. Sie wurde zu Beginn März 2017 für ein Grundge­halt von 3.500,00 EUR brut­to eingestellt, während ein zwei Monate zuvor eingestell­ter männlich­er Ver­trieb­smi­tar­beit­er ein Grundge­halt von 4.500,00 EUR aus­ge­han­delt hatte.

Das BAG gab der Zahlungsklage der Angestell­ten statt und verurteilte das Unternehmen außer­dem zur Zahlung ein­er Diskri­m­inierungsentschädi­gung von 2.000,00 EUR gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Das Gericht stellte fest, dass der Arbeit­ge­ber die Ver­trieb­sangestellte auf­grund ihres Geschlechts benachteiligt hat­te, da sie und ihr männlich­er Kol­lege die gle­iche Arbeit ver­richteten, sie jedoch ein niedrigeres Grundge­halt erhielt.

Dieses Urteil ist ein wichtiger Schritt in Rich­tung Ent­gelt­gle­ich­heit und kön­nte weitre­ichende Auswirkun­gen auf die Gehaltsstruk­turen in Unternehmen haben. Es unter­stre­icht die Bedeu­tung der Ent­gelt­trans­parenz und der Gle­ich­be­hand­lung von Män­nern und Frauen am Arbeitsplatz.