Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 16. Februar 2023 (8 AZR 450/21) entschieden, dass Frauen Anspruch auf das Entgelt haben, das der Arbeitgeber männlichen Kollegen für gleiche oder gleichwertige Arbeit zahlt. Dieses Urteil stützt sich auf das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), sowie auf Artikel 157 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Im konkreten Fall klagte eine Vertriebsangestellte gegen ihren Arbeitgeber, ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, auf weiteres Gehalt und Diskriminierungsentschädigung wegen Lohndiskriminierung. Sie wurde zu Beginn März 2017 für ein Grundgehalt von 3.500,00 EUR brutto eingestellt, während ein zwei Monate zuvor eingestellter männlicher Vertriebsmitarbeiter ein Grundgehalt von 4.500,00 EUR ausgehandelt hatte.
Das BAG gab der Zahlungsklage der Angestellten statt und verurteilte das Unternehmen außerdem zur Zahlung einer Diskriminierungsentschädigung von 2.000,00 EUR gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber die Vertriebsangestellte aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt hatte, da sie und ihr männlicher Kollege die gleiche Arbeit verrichteten, sie jedoch ein niedrigeres Grundgehalt erhielt.
Dieses Urteil ist ein wichtiger Schritt in Richtung Entgeltgleichheit und könnte weitreichende Auswirkungen auf die Gehaltsstrukturen in Unternehmen haben. Es unterstreicht die Bedeutung der Entgelttransparenz und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz.