In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Kündigung einer medizinischen Fachangestellten, die sich weigerte, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen, für rechtmäßig erklärt (Urteil des BAG vom 30.03.2023 (Az. 2 AZR 309/22). Die Klägerin war in einem Krankenhaus tätig und weigerte sich trotz mehrfacher Aufforderung, sich impfen zu lassen. Daraufhin kündigte ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin zog vor Gericht und argumentierte, dass die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoße, da sie vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht für Krankenhauspersonal nicht zur Impfung verpflichtet gewesen sei. Das BAG wies die Klage jedoch ab und stellte fest, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot verstoße. Das Hauptmotiv für die Kündigung sei der Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion gewesen, nicht die Weigerung der Klägerin, sich impfen zu lassen.
Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Kündigung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken aufwerfe. Da die sechsmonatige Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes noch nicht erfüllt war, entschied das Gericht nicht darüber, ob eine Kündigung wegen fehlender Bereitschaft zur Corona-Impfung sozial ungerechtfertigt ist.