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BAG: Kündigung von impfverweigernder Krankenhausmitarbeiterin rechtmäßig

In ein­er kür­zlich veröf­fentlicht­en Entschei­dung hat das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) die Kündi­gung ein­er medi­zinis­chen Fachangestell­ten, die sich weigerte, sich gegen das Coro­n­avirus impfen zu lassen, für recht­mäßig erk­lärt (Urteil des BAG vom 30.03.2023 (Az. 2 AZR 309/22). Die Klägerin war in einem Kranken­haus tätig und weigerte sich trotz mehrfach­er Auf­forderung, sich impfen zu lassen. Daraufhin kündigte ihr Arbeit­ge­ber das Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin zog vor Gericht und argu­men­tierte, dass die Kündi­gung gegen das Maßregelungsver­bot des § 612a BGB ver­stoße, da sie vor Inkraft­treten der geset­zlichen Impf­pflicht für Kranken­haus­per­son­al nicht zur Imp­fung verpflichtet gewe­sen sei. Das BAG wies die Klage jedoch ab und stellte fest, dass die Kündi­gung nicht gegen das Maßregelungsver­bot ver­stoße. Das Haupt­mo­tiv für die Kündi­gung sei der Schutz der Patien­ten und der übri­gen Belegschaft vor ein­er Infek­tion gewe­sen, nicht die Weigerung der Klägerin, sich impfen zu lassen.

Das Gericht stellte außer­dem fest, dass die Kündi­gung auch unter ver­fas­sungsrechtlichen Gesicht­spunk­ten keine Bedenken aufw­erfe. Da die sechsmonatige Wartezeit des Kündi­gungss­chutzge­set­zes noch nicht erfüllt war, entsch­ied das Gericht nicht darüber, ob eine Kündi­gung wegen fehlen­der Bere­itschaft zur Coro­na-Imp­fung sozial ungerecht­fer­tigt ist.