2 AZR 309/22

Das Akten­ze­ichen “2 AZR 309/22” bezieht sich auf ein Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 30. März 2023. In diesem Fall wurde die Revi­sion ein­er Klägerin gegen das Urteil des Lan­desar­beits­gerichts Rhein­land-Pfalz zurück­gewiesen. Der Fall betraf die Kündi­gung ein­er medi­zinis­chen Fachangestell­ten, die sich gegen eine Imp­fung gegen das Coro­n­avirus entsch­ieden hat­te. Das BAG bestätigte die Entschei­dung des Lan­desar­beits­gerichts. Lesen Sie in den fol­gen­den Artikeln mehr zu diesem und anderen rel­e­van­ten Themen.


  • BAG: Kündigung von impfverweigernder Krankenhausmitarbeiterin rechtmäßig

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    BAG: Kündigung von impfverweigernder Krankenhausmitarbeiterin rechtmäßig

    In ein­er kür­zlich veröf­fentlicht­en Entschei­dung hat das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) die Kündi­gung ein­er medi­zinis­chen Fachangestell­ten, die sich weigerte, sich gegen das Coro­n­avirus impfen zu lassen, für recht­mäßig erk­lärt (Urteil des BAG vom 30.03.2023 (Az. 2 AZR 309/22). Die Klägerin war in einem Kranken­haus tätig und weigerte sich trotz mehrfach­er Auf­forderung, sich impfen zu lassen. Daraufhin kündigte…