2 AZR 309/22

Das Akten­zei­chen „2 AZR 309/22“ bezieht sich auf ein Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) vom 30. März 2023. In die­sem Fall wur­de die Revi­si­on einer Klä­ge­rin gegen das Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Rhein­land-Pfalz zurück­ge­wie­sen. Der Fall betraf die Kün­di­gung einer medi­zi­ni­schen Fach­an­ge­stell­ten, die sich gegen eine Imp­fung gegen das Coro­na­vi­rus ent­schie­den hat­te. Das BAG bestä­tig­te die Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts. Lesen Sie in den fol­gen­den Arti­keln mehr zu die­sem und ande­ren rele­van­ten The­men.


  • BAG: Kündigung von impfverweigernder Krankenhausmitarbeiterin rechtmäßig

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    BAG: Kündigung von impfverweigernder Krankenhausmitarbeiterin rechtmäßig

    In einer kürz­lich ver­öf­fent­lich­ten Ent­schei­dung hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) die Kün­di­gung einer medi­zi­ni­schen Fach­an­ge­stell­ten, die sich wei­ger­te, sich gegen das Coro­na­vi­rus imp­fen zu las­sen, für recht­mä­ßig erklärt (Urteil des BAG vom 30.03.2023 (Az. 2 AZR 309/22). Die Klä­ge­rin war in einem Kran­ken­haus tätig und wei­ger­te sich trotz mehr­fa­cher Auf­for­de­rung, sich imp­fen zu las­sen. Dar­auf­hin kün­dig­te…