Aktenzeichen: 5 AZR 359/21


  • Bundesarbeitsgericht: Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess bleibt unverändert

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    Bundesarbeitsgericht: Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess bleibt unverändert

    Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in einer Ent­schei­dung vom 4. Mai 2022 (Akten­zei­chen: 5 AZR 359/21) klar­ge­stellt, dass die Dar­le­gungs- und Beweis­last im Über­stun­den­ver­gü­tungs­pro­zess unver­än­dert bleibt, auch vor dem Hin­ter­grund der Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) zur Pflicht zur Ein­füh­rung eines Sys­tems zur Mes­sung der täg­li­chen Arbeits­zeit. Im kon­kre­ten Fall ging es um einen Aus­lie­fe­rungs­fah­rer, der Über­stun­den­ver­gü­tung…