Aktionärsrichtlinie

Die „Aktio­närs­richt­li­nie“, auch bekannt als die zwei­te Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie (ARUG II) der EU, zielt dar­auf ab, die Mit­wir­kung der Aktio­nä­re bei bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten zu ver­bes­sern und die grenz­über­schrei­ten­de Infor­ma­ti­on und Aus­übung von Aktio­närs­rech­ten zu erleich­tern. Sie ent­hält Bestim­mun­gen zur Iden­ti­fi­zie­rung von Aktio­nä­ren und zur Infor­ma­ti­ons­über­mitt­lung zwi­schen Inter­me­diä­ren und Publi­kums­ge­sell­schaf­ten. Die Aktio­närs­richt­li­nie soll sicher­stel­len, dass Aktio­nä­re stets über Unter­neh­mens­er­eig­nis­se infor­miert wer­den. Lesen Sie in den fol­gen­den Arti­keln mehr zu die­sem und ande­ren rele­van­ten The­men.


  • ARUG II: Neue Herausforderungen und Chancen für börsennotierte Unternehmen

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    ARUG II: Neue Herausforderungen und Chancen für börsennotierte Unternehmen

    Das Gesetz zur Umset­zung der zwei­ten Aktio­närs­richt­li­nie (ARUG II), das am 1. Janu­ar 2020 in Kraft getre­ten ist, bringt eine Rei­he von Ver­än­de­run­gen für bör­sen­no­tier­te Unter­neh­men mit sich. Ziel des Geset­zes ist es, die Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Unter­neh­men und ihren Aktio­nä­ren zu ver­bes­sern und die Aus­übung von Aktio­närs­rech­ten zu erleich­tern. Dies soll letzt­lich zu einer Ver­bes­se­rung…