ARUG II

Das „Gesetz zur Umset­zung der zwei­ten Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie“ (ARUG II) ist ein deut­sches Gesetz, das die Betei­li­gung von Aktio­nä­ren ver­bes­sern soll. Es trat am 1. Janu­ar 2020 in Kraft und beinhal­tet neue Trans­pa­renz- und Offen­le­gungs­pflich­ten für insti­tu­tio­nel­le Anle­ger und Ver­mö­gens­ver­wal­ter. Dar­über hin­aus erfor­dert das ARUG II in bestimm­ten Fäl­len von soge­nann­ten „Rela­ted Par­ty Tran­sac­tions“ die Zustim­mung des Auf­sichts­rats und die Ver­öf­fent­li­chung der Trans­ak­tio­nen. Das ARUG II ist ein wich­ti­ger Bestand­teil des deut­schen Akti­en­rechts und dient dazu, die Rech­te der Aktio­nä­re zu stär­ken und gleich­zei­tig einen fai­ren Wett­be­werb zwi­schen den Unter­neh­men zu gewähr­leis­ten. Lesen Sie in den fol­gen­den Arti­keln mehr zu die­sem und ande­ren rele­van­ten The­men.


  • ARUG II: Neue Herausforderungen und Chancen für börsennotierte Unternehmen

    /

    ARUG II: Neue Herausforderungen und Chancen für börsennotierte Unternehmen

    Das Gesetz zur Umset­zung der zwei­ten Aktio­närs­richt­li­nie (ARUG II), das am 1. Janu­ar 2020 in Kraft getre­ten ist, bringt eine Rei­he von Ver­än­de­run­gen für bör­sen­no­tier­te Unter­neh­men mit sich. Ziel des Geset­zes ist es, die Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Unter­neh­men und ihren Aktio­nä­ren zu ver­bes­sern und die Aus­übung von Aktio­närs­rech­ten zu erleich­tern. Dies soll letzt­lich zu einer Ver­bes­se­rung…