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Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 7. Mai 2019 (Az: 1 ABR 53/17) entschieden, dass die Überwachungs- und Informationsrechte des Betriebsrats nicht der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) widersprechen. Insbesondere darf der Betriebsrat weiterhin in die Bruttolohn- und Gehaltslisten des Arbeitgebers vollständig und ungeschwärzt einsehen. In dem verhandelten Fall wollte ein Betriebsrat zur Kontrolle der Gleichbehandlung im…