BEM

„BEM“ steht für Betrieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment. Es han­delt sich dabei um ein Ver­fah­ren, das Arbeit­ge­ber in Deutsch­land gesetz­lich durch­füh­ren müs­sen, wenn ein Arbeit­neh­mer inner­halb eines Jah­res län­ger als sechs Wochen unun­ter­bro­chen oder wie­der­holt arbeits­un­fä­hig ist. Ziel des BEM ist es, die Arbeits­un­fä­hig­keit des betrof­fe­nen Arbeit­neh­mers zu über­win­den, erneu­ter Arbeits­un­fä­hig­keit vor­zu­beu­gen und den Arbeits­platz des betrof­fe­nen Arbeit­neh­mers zu erhal­ten. Im Rah­men des BEM wer­den gemein­sam mit dem Arbeit­neh­mer Mög­lich­kei­ten und Maß­nah­men erör­tert, wie die Arbeits­fä­hig­keit wie­der­her­ge­stellt wer­den kann. Lesen Sie in den fol­gen­den Arti­keln mehr zu die­sem und ande­ren rele­van­ten The­men.


  • Aktuelle Änderungen im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht

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    Aktuelle Änderungen im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht

    Aktu­el­le Ände­run­gen im Arbeits- und Betriebs­ver­fas­sungs­recht, Stand 18.06.2023 Aktuelle Änderungen im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht In der sich stän­dig wan­deln­den Arbeits­welt ist es uner­läss­lich, sich stets auf dem neu­es­ten Stand der aktu­el­len Geset­ze und Recht­spre­chun­gen zu hal­ten. Ver­än­de­run­gen im Arbeits- und Betriebs­ver­fas­sungs­recht kön­nen weit­rei­chen­de Aus­wir­kun­gen auf Unter­neh­men, Arbeit­neh­mer und Betriebs­rä­te haben. Ob es um Fra­gen der…

  • Bundesarbeitsgericht: Kein individueller Anspruch auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

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    Bundesarbeitsgericht: Kein individueller Anspruch auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

    Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 7. Sep­tem­ber 2021 (Akten­zei­chen: 9 AZR 571/20) klar­ge­stellt, dass Arbeit­neh­mer kei­nen indi­vi­du­el­len Anspruch auf die Ein­lei­tung und Durch­füh­rung eines betrieb­li­chen Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ments (BEM) haben. Die­ses Urteil wirft ein wich­ti­ges Licht auf die Rech­te der Arbeit­neh­mer in Bezug auf das BEM. Hin­ter­grund: Gemäß § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB…