Betrieb nach § 3 BetrVG

Ein “Betrieb” im Sinne des § 3 Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) ist eine organ­isatorische Ein­heit, inner­halb der­er ein Arbeit­ge­ber mit seinen Arbeit­nehmern mit Hil­fe von bes­timmten Mit­teln bes­timmte arbeit­stech­nis­che Zwecke ver­fol­gt. Es han­delt sich dabei um eine betrieb­sver­fas­sungsrechtliche Organ­i­sa­tion­sein­heit für die Wahrnehmung der Arbeit­nehmer­in­ter­essen durch den Betrieb­srat und die Zusam­me­nar­beit der bei­den Betrieb­sver­fas­sung­sor­gane Betrieb­srat und Arbeitgeber.

Ein Betrieb liegt vor, wenn die vorhan­de­nen materiellen Betrieb­smit­tel für den oder die ver­fol­gten arbeit­stech­nis­chen Zwecke zusam­menge­fasst, geord­net und gezielt einge­set­zt wer­den, und wenn der Ein­satz der men­schlichen Arbeit­skraft von einem ein­heitlichen Leitungsap­pa­rat ges­teuert wird.

Es ist wichtig zu beacht­en, dass ein nach § 3 BetrVG zusam­menge­fasster Betrieb nicht automa­tisch zu einem Gemein­schafts­be­trieb (gemein­samer Betrieb mehrerer Unternehmen) im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrVG führt.

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