Ein “Betrieb” im Sinne des § 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von bestimmten Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt. Es handelt sich dabei um eine betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit für die Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen durch den Betriebsrat und die Zusammenarbeit der beiden Betriebsverfassungsorgane Betriebsrat und Arbeitgeber.
Ein Betrieb liegt vor, wenn die vorhandenen materiellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden, und wenn der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.
Es ist wichtig zu beachten, dass ein nach § 3 BetrVG zusammengefasster Betrieb nicht automatisch zu einem Gemeinschaftsbetrieb (gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen) im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrVG führt.
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Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung (Az: 2 AZR 38/19) vom 27. Juni 2019 wichtige Klarstellungen zum Betriebsbegriff und zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vorgenommen. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob eine durch einen Strukturtarifvertrag nach § 3 BetrVG gebildete betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit einen Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes darstellt. Das Gericht hat entschieden,…