Betrieb nach § 3 BetrVG

Ein „Betrieb“ im Sin­ne des § 3 Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) ist eine orga­ni­sa­to­ri­sche Ein­heit, inner­halb derer ein Arbeit­ge­ber mit sei­nen Arbeit­neh­mern mit Hil­fe von bestimm­ten Mit­teln bestimm­te arbeits­tech­ni­sche Zwe­cke ver­folgt. Es han­delt sich dabei um eine betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heit für die Wahr­neh­mung der Arbeit­neh­mer­inter­es­sen durch den Betriebs­rat und die Zusam­men­ar­beit der bei­den Betriebs­ver­fas­sungs­or­ga­ne Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber.

Ein Betrieb liegt vor, wenn die vor­han­de­nen mate­ri­el­len Betriebs­mit­tel für den oder die ver­folg­ten arbeits­tech­ni­schen Zwe­cke zusam­men­ge­fasst, geord­net und gezielt ein­ge­setzt wer­den, und wenn der Ein­satz der mensch­li­chen Arbeits­kraft von einem ein­heit­li­chen Lei­tungs­ap­pa­rat gesteu­ert wird.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass ein nach § 3 BetrVG zusam­men­ge­fass­ter Betrieb nicht auto­ma­tisch zu einem Gemein­schafts­be­trieb (gemein­sa­mer Betrieb meh­re­rer Unter­neh­men) im Sin­ne des § 1 Abs. 2 BetrVG führt.

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