Betriebliches Eingliederungsmanagement

Das “Betriebliche Eingliederungs­man­age­ment” (BEM) ist ein geset­zlich vorgeschriebenes Ver­fahren in Deutsch­land, das darauf abzielt, Arbeit­nehmer nach län­ger­er Krankheit wieder in den Arbeit­sprozess zu inte­gri­eren. Wenn ein Arbeit­nehmer inner­halb eines Jahres länger als sechs Wochen unun­ter­brochen oder wieder­holt arbeit­sun­fähig ist, muss der Arbeit­ge­ber ein BEM durch­führen. Ziel des BEM ist es, die Arbeit­sun­fähigkeit des betrof­fe­nen Arbeit­nehmers zu über­winden, erneuter Arbeit­sun­fähigkeit vorzubeu­gen und den Arbeit­splatz des betrof­fe­nen Arbeit­nehmers zu erhal­ten. Im Rah­men des BEM wer­den gemein­sam mit dem Arbeit­nehmer Möglichkeit­en und Maß­nah­men erörtert, wie die Arbeits­fähigkeit wieder­hergestellt wer­den kann. Lesen Sie in den fol­gen­den Artikeln mehr zu diesem und anderen rel­e­van­ten Themen.


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    Bundesarbeitsgericht: Kein individueller Anspruch auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

    Das Bun­de­sar­beits­gericht hat in sein­er Entschei­dung vom 7. Sep­tem­ber 2021 (Akten­ze­ichen: 9 AZR 571/20) klargestellt, dass Arbeit­nehmer keinen indi­vidu­ellen Anspruch auf die Ein­leitung und Durch­führung eines betrieblichen Eingliederungs­man­age­ments (BEM) haben. Dieses Urteil wirft ein wichtiges Licht auf die Rechte der Arbeit­nehmer in Bezug auf das BEM. Hin­ter­grund: Gemäß § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX…