Datenschutzbeauftragte

Eine Daten­schutz­be­auf­trag­te ist eine Per­son, die in einem Unter­neh­men oder einer Orga­ni­sa­ti­on dafür ver­ant­wort­lich ist, die Ein­hal­tung der Daten­schutz­ge­set­ze und ‑bestim­mun­gen zu über­wa­chen und zu gewähr­leis­ten. Zu den Auf­ga­ben einer Daten­schutz­be­auf­trag­ten gehö­ren die Bera­tung des Unter­neh­mens in Daten­schutz­fra­gen, die Schu­lung der Mit­ar­bei­ter in daten­schutz­re­le­van­ten The­men, die Über­prü­fung der Ein­hal­tung der Daten­schutz­ge­set­ze und die Zusam­men­ar­beit mit Auf­sichts­be­hör­den.

In Deutsch­land ist die Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten gemäß der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) und dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ver­pflich­tend, bei­spiels­wei­se wenn in einem Unter­neh­men regel­mä­ßig mehr als 20 Per­so­nen mit der auto­ma­ti­sier­ten Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten beschäf­tigt sind.
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  • Betriebsratsvorsitzender darf kein Datenschutzbeauftragter sein

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    Betriebsratsvorsitzender darf kein Datenschutzbeauftragter sein

    In einem bemer­kens­wer­ten Urteil hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ent­schie­den, dass der Vor­sit­zen­de eines Betriebs­rats in der Regel nicht gleich­zei­tig als Daten­schutz­be­auf­trag­ter fun­gie­ren darf. Das Urteil wur­de am 6. Juni 2023 unter dem Akten­zei­chen 9 AZR 383/19 gefällt. Die Ent­schei­dung des Gerichts beruht auf der Erkennt­nis, dass die Rol­len eines Betriebs­rats­vor­sit­zen­den und eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten typi­scher­wei­se nicht…