Das Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten ist ein wichtiges Recht, das dem Betriebsrat durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gewährt wird. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG hat der Betriebsrat das Recht, in die Bruttoentgeltlisten Einblick zu nehmen. Dieses Recht ermöglicht es dem Betriebsrat, die korrekte Umsetzung von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen.
Es ist wichtig zu beachten, dass dieses Recht nur für Listen gilt, die das Bruttoentgelt enthalten. Andere persönliche Informationen der Mitarbeiter sind in der Regel nicht zugänglich, um die Privatsphäre der Mitarbeiter zu schützen.
Lesen Sie in den folgenden Artikeln mehr zu diesem und anderen relevanten Themen.
/
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 7. Mai 2019 (Az: 1 ABR 53/17) entschieden, dass die Überwachungs- und Informationsrechte des Betriebsrats nicht der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) widersprechen. Insbesondere darf der Betriebsrat weiterhin in die Bruttolohn- und Gehaltslisten des Arbeitgebers vollständig und ungeschwärzt einsehen. In dem verhandelten Fall wollte ein Betriebsrat zur Kontrolle der Gleichbehandlung im…