Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten

Das Ein­blick­srecht des Betrieb­srats in Brut­toent­geltlis­ten ist ein wichtiges Recht, das dem Betrieb­srat durch das Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) gewährt wird. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG hat der Betrieb­srat das Recht, in die Brut­toent­geltlis­ten Ein­blick zu nehmen. Dieses Recht ermöglicht es dem Betrieb­srat, die kor­rek­te Umset­zung von Tar­ifverträ­gen, Betrieb­svere­in­barun­gen und geset­zlichen Vorschriften zu überprüfen.
Es ist wichtig zu beacht­en, dass dieses Recht nur für Lis­ten gilt, die das Brut­toent­gelt enthal­ten. Andere per­sön­liche Infor­ma­tio­nen der Mitar­beit­er sind in der Regel nicht zugänglich, um die Pri­vat­sphäre der Mitar­beit­er zu schützen.
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    Überwachungs- und Informationsrechte des Betriebsrats widersprechen nicht der DSGVO

    Das Bun­de­sar­beits­gericht hat in einem Beschluss vom 7. Mai 2019 (Az: 1 ABR 53/17) entsch­ieden, dass die Überwachungs- und Infor­ma­tion­srechte des Betrieb­srats nicht der Daten­schutz-Grund­verord­nung (DSGVO) wider­sprechen. Ins­beson­dere darf der Betrieb­srat weit­er­hin in die Brut­tolohn- und Gehalt­slis­ten des Arbeit­ge­bers voll­ständig und ungeschwärzt einsehen. In dem ver­han­del­ten Fall wollte ein Betrieb­srat zur Kon­trolle der Gle­ich­be­hand­lung im…