Freistellungsanspruch

Der „Frei­stel­lungs­an­spruch“ ist ein Begriff aus dem Arbeits­recht und bezieht sich auf das Recht eines Arbeit­neh­mers, von bestimm­ten Arbeits­pflich­ten befreit zu wer­den, wäh­rend er wei­ter­hin sei­nen Lohn oder sein Gehalt erhält. Dies kann in ver­schie­de­nen Situa­tio­nen rele­vant sein.
Ein häu­fi­ges Bei­spiel ist die Frei­stel­lung von Betriebs­rats­mit­glie­dern für Betriebs­rats­tä­tig­kei­ten. Nach § 37 Abs. 2 Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) haben Betriebs­rats­mit­glie­der Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung von ihrer regu­lä­ren Arbeit, wenn und soweit es für die Aus­übung ihrer Tätig­keit als Betriebs­rats­mit­glied erfor­der­lich ist.
Ein wei­te­res Bei­spiel ist die Frei­stel­lung nach Kün­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses. In eini­gen Fäl­len kann der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer von der Pflicht zur Erbrin­gung der Arbeits­leis­tung bis zum Ende der Kün­di­gungs­frist frei­stel­len, wäh­rend der Arbeit­neh­mer wei­ter­hin sei­nen Lohn erhält.
Der Frei­stel­lungs­an­spruch kann auch in ande­ren Kon­tex­ten rele­vant sein, bei­spiels­wei­se bei der Inan­spruch­nah­me von Bil­dungs­ur­laub oder bei bestimm­ten For­men des Mut­ter­schut­zes. Die genau­en Bedin­gun­gen und Aus­wir­kun­gen kön­nen je nach den spe­zi­fi­schen gesetz­li­chen Rege­lun­gen und den indi­vi­du­el­len Arbeits­ver­trä­gen vari­ie­ren.