Freistellungsanspruch

Der “Freis­tel­lungsanspruch” ist ein Begriff aus dem Arbeit­srecht und bezieht sich auf das Recht eines Arbeit­nehmers, von bes­timmten Arbeit­spflicht­en befre­it zu wer­den, während er weit­er­hin seinen Lohn oder sein Gehalt erhält. Dies kann in ver­schiede­nen Sit­u­a­tio­nen rel­e­vant sein.
Ein häu­figes Beispiel ist die Freis­tel­lung von Betrieb­sratsmit­gliedern für Betrieb­srat­stätigkeit­en. Nach § 37 Abs. 2 Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) haben Betrieb­sratsmit­glieder Anspruch auf bezahlte Freis­tel­lung von ihrer reg­ulären Arbeit, wenn und soweit es für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Betrieb­sratsmit­glied erforder­lich ist.
Ein weit­eres Beispiel ist die Freis­tel­lung nach Kündi­gung eines Arbeitsver­hält­niss­es. In eini­gen Fällen kann der Arbeit­ge­ber den Arbeit­nehmer von der Pflicht zur Erbringung der Arbeit­sleis­tung bis zum Ende der Kündi­gungs­frist freis­tellen, während der Arbeit­nehmer weit­er­hin seinen Lohn erhält.
Der Freis­tel­lungsanspruch kann auch in anderen Kon­tex­ten rel­e­vant sein, beispiel­sweise bei der Inanspruch­nahme von Bil­dung­surlaub oder bei bes­timmten For­men des Mut­ter­schutzes. Die genauen Bedin­gun­gen und Auswirkun­gen kön­nen je nach den spez­i­fis­chen geset­zlichen Regelun­gen und den indi­vidu­ellen Arbeitsverträ­gen variieren.