“Freizeitausgleich” ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht und bezeichnet die Gewährung von Freizeit an Arbeitnehmer zur Kompensation von über die reguläre Arbeitszeit hinaus geleisteter Arbeit, auch bekannt als Überstunden.
Die genauen Regelungen zum Freizeitausgleich können je nach Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag variieren. Grundsätzlich gilt jedoch, dass Überstunden entweder durch Freizeit ausgeglichen oder zusätzlich vergütet werden müssen.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Freizeitausgleich in der Regel innerhalb eines bestimmten Zeitraums gewährt werden muss. Dieser Zeitraum wird oft als “Ausgleichszeitraum” bezeichnet und kann in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag festgelegt sein.
In einigen Fällen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch einseitig freistellen, beispielsweise bei betrieblichen Notwendigkeiten. In solchen Fällen hat der Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts für die Dauer der Freistellung.
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 15.Mai.2019 (Az: 7 AZR 396/17) wichtige Klarstellungen zum Freizeitausgleich für Betriebsratssitzungen vorgenommen. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der Mitglied des Betriebsrats ist und seine Freizeit für Betriebsratssitzungen opfert, Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich hat. Das Gericht hat entschieden, dass dies der Fall…