Freizeitausgleich

“Freizeitaus­gle­ich” ist ein Begriff aus dem Arbeit­srecht und beze­ich­net die Gewährung von Freizeit an Arbeit­nehmer zur Kom­pen­sa­tion von über die reg­uläre Arbeit­szeit hin­aus geleis­teter Arbeit, auch bekan­nt als Überstunden.
Die genauen Regelun­gen zum Freizeitaus­gle­ich kön­nen je nach Arbeitsver­trag, Betrieb­svere­in­barung oder Tar­ifver­trag vari­ieren. Grund­sät­zlich gilt jedoch, dass Über­stun­den entwed­er durch Freizeit aus­geglichen oder zusät­zlich vergütet wer­den müssen.
Es ist wichtig zu beacht­en, dass der Freizeitaus­gle­ich in der Regel inner­halb eines bes­timmten Zeitraums gewährt wer­den muss. Dieser Zeitraum wird oft als “Aus­gle­ich­szeitraum” beze­ich­net und kann in der Betrieb­svere­in­barung oder im Tar­ifver­trag fest­gelegt sein.
In eini­gen Fällen kann der Arbeit­ge­ber den Arbeit­nehmer auch ein­seit­ig freis­tellen, beispiel­sweise bei betrieblichen Notwendigkeit­en. In solchen Fällen hat der Arbeit­nehmer in der Regel Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts für die Dauer der Freistellung.