Freizeitausgleich

„Frei­zeit­aus­gleich“ ist ein Begriff aus dem Arbeits­recht und bezeich­net die Gewäh­rung von Frei­zeit an Arbeit­neh­mer zur Kom­pen­sa­ti­on von über die regu­lä­re Arbeits­zeit hin­aus geleis­te­ter Arbeit, auch bekannt als Über­stun­den.
Die genau­en Rege­lun­gen zum Frei­zeit­aus­gleich kön­nen je nach Arbeits­ver­trag, Betriebs­ver­ein­ba­rung oder Tarif­ver­trag vari­ie­ren. Grund­sätz­lich gilt jedoch, dass Über­stun­den ent­we­der durch Frei­zeit aus­ge­gli­chen oder zusätz­lich ver­gü­tet wer­den müs­sen.
Es ist wich­tig zu beach­ten, dass der Frei­zeit­aus­gleich in der Regel inner­halb eines bestimm­ten Zeit­raums gewährt wer­den muss. Die­ser Zeit­raum wird oft als „Aus­gleichs­zeit­raum“ bezeich­net und kann in der Betriebs­ver­ein­ba­rung oder im Tarif­ver­trag fest­ge­legt sein.
In eini­gen Fäl­len kann der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer auch ein­sei­tig frei­stel­len, bei­spiels­wei­se bei betrieb­li­chen Not­wen­dig­kei­ten. In sol­chen Fäl­len hat der Arbeit­neh­mer in der Regel Anspruch auf Fort­zah­lung sei­nes Gehalts für die Dau­er der Frei­stel­lung.