Fremdpersonal

“Fremd­per­son­al” ist ein Begriff, der in Unternehmen ver­wen­det wird, um Per­so­n­en zu beze­ich­nen, die nicht direkt beim Unternehmen angestellt sind, aber den­noch Arbeit­sleis­tun­gen für das Unternehmen erbrin­gen. Dies kann beispiel­sweise Lei­har­beit­er, freie Mitar­beit­er, Berater oder Dien­stleis­ter umfassen.
Die Nutzung von Fremd­per­son­al kann für Unternehmen ver­schiedene Vorteile haben, wie Flex­i­bil­ität in Bezug auf Per­son­albe­darf und ‑kosten, Zugang zu spez­i­fis­chen Fähigkeit­en oder Ken­nt­nis­sen, die im Unternehmen nicht vorhan­den sind, oder die Möglichkeit, sich auf Kernkom­pe­ten­zen zu konzen­tri­eren, während bes­timmte Auf­gaben aus­ge­lagert werden.
Allerd­ings gibt es auch rechtliche und prak­tis­che Aspek­te, die Unternehmen berück­sichti­gen müssen, wenn sie Fremd­per­son­al ein­set­zen. Dazu gehören unter anderem Fra­gen des Arbeit­srechts, der Sozialver­sicherung, des Daten­schutzes und der Haf­tung. Zudem kann der Ein­satz von Fremd­per­son­al Auswirkun­gen auf die Unternehmen­skul­tur und die Bindung von Mitar­beit­ern haben.
In Deutsch­land regelt das Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­setz (AÜG) den Ein­satz von Lei­har­beit­nehmern und stellt bes­timmte Anforderun­gen, um Miss­brauch zu ver­hin­dern und die Rechte der Lei­har­beit­nehmer zu schützen. Unternehmen, die regelmäßig Fremd­per­son­al ein­set­zen, soll­ten daher sich­er­stellen, dass sie die rel­e­van­ten geset­zlichen Bes­tim­mungen einhalten.


  • Betriebsrat hat Recht auf Information über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal

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    Betriebsrat hat Recht auf Information über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal

    Das Bun­de­sar­beits­gericht hat in einem Beschluss vom 12. März 2019 (Az: 1 ABR 48/17) entsch­ieden, dass der Betrieb­srat ein Recht darauf hat, vom Arbeit­ge­ber über Arbeit­sun­fälle informiert zu wer­den, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusam­men­hang mit der Nutzung der betrieblichen Infra­struk­tur des Arbeit­ge­bers erleiden. In dem konkreten Fall erbrachte die Arbeit­ge­berin Zustell­dien­ste und auf…