Fremdpersonaleinsatz

Der „Fremd­per­so­nal­ein­satz“ bezeich­net in Unter­neh­men die Nut­zung von Arbeits­kräf­ten, die nicht direkt beim Unter­neh­men ange­stellt sind. Dies kön­nen bei­spiels­wei­se Leih­ar­bei­ter, freie Mit­ar­bei­ter, Bera­ter oder Dienst­leis­ter sein.
Der Fremd­per­so­nal­ein­satz kann für Unter­neh­men ver­schie­de­ne Vor­tei­le bie­ten, wie Fle­xi­bi­li­tät in Bezug auf Per­so­nal­be­darf und ‑kos­ten, Zugang zu spe­zi­fi­schen Fähig­kei­ten oder Kennt­nis­sen, die im Unter­neh­men nicht vor­han­den sind, oder die Mög­lich­keit, sich auf Kern­kom­pe­ten­zen zu kon­zen­trie­ren, wäh­rend bestimm­te Auf­ga­ben aus­ge­la­gert wer­den.
Gleich­zei­tig gibt es auch Her­aus­for­de­run­gen und Risi­ken, die mit dem Fremd­per­so­nal­ein­satz ver­bun­den sind. Dazu gehö­ren unter ande­rem recht­li­che Fra­gen, die Ein­hal­tung von Arbeits- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht, Daten­schutz und Haf­tungs­fra­gen. Zudem kann der Ein­satz von Fremd­per­so­nal Aus­wir­kun­gen auf die Unter­neh­mens­kul­tur und die Bin­dung von Mit­ar­bei­tern haben.
In Deutsch­land regelt das Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz (AÜG) den Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern und stellt bestimm­te Anfor­de­run­gen, um Miss­brauch zu ver­hin­dern und die Rech­te der Leih­ar­beit­neh­mer zu schüt­zen. Unter­neh­men, die regel­mä­ßig Fremd­per­so­nal ein­set­zen, soll­ten daher sicher­stel­len, dass sie die rele­van­ten gesetz­li­chen Bestim­mun­gen ein­hal­ten.


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