Urteil des BAG vom 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20)

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat am 20. Dezem­ber 2022 (Az. 9 AZR 266/20) ein wich­ti­ges Urteil gefällt, das die Ver­jäh­rung von Urlaubs­an­sprü­chen betrifft. Dem­nach kön­nen Urlaubs­an­sprü­che nicht ein­fach ver­jäh­ren. Die Ver­jäh­rungs­frist beginnt erst, wenn der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer über sei­ne Urlaubs­an­sprü­che und die ent­spre­chen­den Ver­fall­fris­ten infor­miert hat und der Arbeit­neh­mer den Urlaub den­noch nicht in Anspruch nimmt. Lesen Sie in den fol­gen­den Arti­keln mehr zu die­sem und ande­ren rele­van­ten The­men.


  • Arbeitgeberpflichten und Urlaubsansprüche: BAG-Urteil stärkt Arbeitnehmerrechte

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    Arbeitgeberpflichten und Urlaubsansprüche: BAG-Urteil stärkt Arbeitnehmerrechte

    In einer weg­wei­sen­den Ent­schei­dung hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) am 20. Dezem­ber 2022 (Az. 9 AZR 266/20) klar­ge­stellt, dass die Urlaubs­an­sprü­che von Arbeit­neh­mern nicht ohne wei­te­res ver­jäh­ren kön­nen. Gemäß die­sem Urteil beginnt die gesetz­li­che drei­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist für den Anspruch auf bezahl­ten Jah­res­ur­laub erst am Ende des Kalen­der­jah­res, in dem der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer über sei­nen spe­zi­fi­schen…