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Betriebsbegriff und Mitbestimmungsrecht: Klarstellungen des Bundesarbeitsgerichts

Das Bun­de­sar­beits­gericht hat in ein­er Entschei­dung (Az: 2 AZR 38/19) vom 27. Juni 2019 wichtige Klarstel­lun­gen zum Betrieb­s­be­griff und zum Mitbes­tim­mungsrecht des Betrieb­srats vorgenommen.

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob eine durch einen Struk­tur­tar­ifver­trag nach § 3 BetrVG gebildete betrieb­sver­fas­sungsrechtliche Organ­i­sa­tion­sein­heit einen Betrieb im Sinne des Kündi­gungss­chutzge­set­zes darstellt. Das Gericht hat entsch­ieden, dass dies nicht der Fall ist. Eine durch eine Vere­in­barung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG errichtete betrieb­sver­fas­sungsrechtliche Organ­i­sa­tion­sein­heit stellt für sich genom­men keinen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG dar.

Darüber hin­aus hat das Gericht klargestellt, dass die Kündi­gung eines Betrieb­sratsmit­glieds aus­nahm­sweise dann nach § 15 Abs. 4 oder Abs. 5 KSchG zuläs­sig ist, wenn der Betrieb ins­ge­samt oder eine Betrieb­sabteilung geschlossen wird. In diesem Zusam­men­hang hat das Gericht betont, dass eine auf­grund ein­er Vere­in­barung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG errichtete betrieb­sver­fas­sungsrechtliche Organ­i­sa­tion­sein­heit nicht automa­tisch einen gemein­samen Betrieb mehrerer Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrVG darstellt.

Diese Entschei­dung des Bun­de­sar­beits­gerichts trägt zur Rechtssicher­heit und Recht­sklarheit bei und hat wichtige Imp­lika­tio­nen für die betriebliche Prax­is. Sie macht deut­lich, dass gewil­lkürte Betrieb­sstruk­turen nach § 3 BetrVG den eigentlichen Betrieb­s­be­griff im Sinne des Kündi­gungss­chutzge­set­zes nicht verändern.