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Betriebsrat hat Recht auf Information über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal

Das Bun­de­sar­beits­gericht hat in einem Beschluss vom 12. März 2019 (Az: 1 ABR 48/17) entsch­ieden, dass der Betrieb­srat ein Recht darauf hat, vom Arbeit­ge­ber über Arbeit­sun­fälle informiert zu wer­den, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusam­men­hang mit der Nutzung der betrieblichen Infra­struk­tur des Arbeit­ge­bers erleiden.

In dem konkreten Fall erbrachte die Arbeit­ge­berin Zustell­dien­ste und auf ihrem Betrieb­s­gelände waren im Rah­men von Werkverträ­gen auch Arbeit­nehmer ander­er Unternehmen tätig. Nach­dem sich zwei dieser Beschäftigten bei der Beladung von Palet­ten infolge wegrutschen­der Über­lade­bleche ver­let­zten, ver­langte der Betrieb­srat von der Arbeit­ge­berin die Vor­lage von Kopi­en der Unfal­lanzeigen und zukün­ftige Infor­ma­tion über entsprechende Arbeit­sun­fälle des Fremdpersonals.

Das Gericht stellte fest, dass der Betrieb­srat nach § 89 Abs. 2 Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz bei allen im Zusam­men­hang mit dem Arbeitss­chutz und der Unfal­lver­hü­tung ste­hen­den Fra­gen hinzuge­zo­gen wer­den muss. Dies bein­hal­tet auch einen entsprechen­den Auskun­ft­sanspruch des Betrieb­srats, der auch Unfälle umfasst, die Arbeit­nehmer erlei­den, die wed­er bei der Arbeit­ge­berin angestellt noch deren Lei­har­beit­nehmer sind.