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Betriebsrat muss bei Auskunft über Schwangerschaft Datenschutz zusichern

Das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) hat in einem Beschluss vom 9. April 2019 (Az: 1 ABR 51/17) entsch­ieden, dass der Betrieb­srat bei der Anforderung von Infor­ma­tio­nen über Schwanger­schaften im Betrieb den Daten­schutz zusich­ern muss. Der Betrieb­srat muss dar­legen, wie er die sen­si­blen Gesund­heits­dat­en der betrof­fe­nen Arbeit­nehmerin­nen schützen wird. Andern­falls kann der Arbeit­ge­ber die Auskun­ft verweigern.

In dem konkreten Fall hat­te der Arbeit­ge­ber schwan­geren Arbeit­nehmerin­nen das Recht eingeräumt, der Weit­er­gabe der Infor­ma­tion über ihre Schwanger­schaft zu wider­sprechen. Der Betrieb­srat ver­langte jedoch vom Arbeit­ge­ber eine voll­ständi­ge Unter­rich­tung über alle Schwanger­schaften, unab­hängig von ein­er solchen Ein­willi­gung der betrof­fe­nen Arbeitnehmerinnen.

Das BAG stellte klar, dass der Betrieb­srat bei sen­si­blen Gesund­heits­dat­en, zu denen eine Schwanger­schaft gehört, bes­timmte daten­schutzrechtliche Gren­zen zu beacht­en hat. Der Betrieb­srat muss Maß­nah­men ergreifen, um die Ver­traulichkeit der sen­si­blen Gesund­heits­dat­en sicherzustellen. Diese Maß­nah­men kön­nen beispiel­sweise das zuver­läs­sige Sich­er­stellen des Ver­schlusses der Dat­en, das Beschränken der Zugriff­s­möglichkeit­en auf einzelne Betrieb­sratsmit­glieder oder die Daten­löschung nach Beendi­gung der Überwachungsauf­gabe sein.