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Betriebsratsvorsitzender darf kein Datenschutzbeauftragter sein

In einem bemerkenswerten Urteil hat das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) entsch­ieden, dass der Vor­sitzende eines Betrieb­srats in der Regel nicht gle­ichzeit­ig als Daten­schutzbeauf­tragter fungieren darf. Das Urteil wurde am 6. Juni 2023 unter dem Akten­ze­ichen 9 AZR 383/19 gefällt.

Die Entschei­dung des Gerichts beruht auf der Erken­nt­nis, dass die Rollen eines Betrieb­sratsvor­sitzen­den und eines Daten­schutzbeauf­tragten typ­is­cher­weise nicht ohne Inter­essenkon­flikt von der­sel­ben Per­son aus­geübt wer­den können.

Der Betrieb­srat ist ein wichtiges Organ in einem Unternehmen, das die Inter­essen der Arbeit­nehmer gegenüber dem Arbeit­ge­ber ver­tritt. Der Vor­sitzende des Betrieb­srats hat eine her­vorge­hobene Funk­tion und ver­tritt den Betrieb­srat im Rah­men der gefassten Beschlüsse.

Auf der anderen Seite ist der Daten­schutzbeauf­tragte für die Überwachung der Ein­hal­tung der Daten­schutzbes­tim­mungen im Unternehmen ver­ant­wortlich. Er muss sich­er­stellen, dass per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en von Arbeit­nehmern und anderen Beteiligten kor­rekt und sich­er ver­ar­beit­et werden.

Per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en dür­fen dem Betrieb­srat nur zu den im Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz aus­drück­lich vorge­se­henen Zweck­en zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Der Betrieb­srat entschei­det durch Beschluss des Gremi­ums, unter welchen konkreten Umstän­den er welche per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en vom Arbeit­ge­ber anfordert und wie er diese anschließend ver­ar­beit­et. In diesem Rah­men legt er die Zwecke und Mit­tel der Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en fest.

Die Dop­pel­rolle als Betrieb­sratsvor­sitzen­der und Daten­schutzbeauf­tragter kann daher zu einem Inter­essenkon­flikt führen. Der Daten­schutzbeauf­tragte kön­nte in der Rolle des Betrieb­sratsvor­sitzen­den dazu neigen, mehr Dat­en anzu­fordern oder zu ver­ar­beit­en, als es für die Erfül­lung der Auf­gaben des Betrieb­srats notwendig oder angemessen ist.

Auf­grund dieses poten­ziellen Inter­essenkon­flik­ts hat das BAG entsch­ieden, dass der Arbeit­ge­ber in der Regel berechtigt ist, die Bestel­lung zum Daten­schutzbeauf­tragten zu wider­rufen, wenn der Daten­schutzbeauf­tragte gle­ichzeit­ig Vor­sitzen­der des Betrieb­srats ist.

Dieses Urteil ist ein wichtiger Meilen­stein in der Recht­sprechung zum Daten­schutz und zur Rolle des Betrieb­srats. Es unter­stre­icht die Bedeu­tung der Unab­hängigkeit des Daten­schutzbeauf­tragten und die Notwendigkeit, poten­zielle Inter­essenkon­flik­te zu vermeiden.

Weitere Ressourcen

Pressemit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/betriebsratsvorsitzender-als-datenschutzbeauftragter