BR 1 – Betriebsverfassungsrecht Teil 1

Rechtsanwendung in der Praxis

Über­wa­chung der Ein­hal­tung des Rechts als Auf­ga­be des Betriebs­rats              

Der Betriebs­rat hat als Inter­es­sen­ver­tre­tung der Arbeit­neh­mer die all­ge­mei­ne Auf­ga­be, dar­über zu wachen, dass die zuguns­ten der Arbeit­neh­mer gel­ten­den Geset­ze, Ver­ord­nun­gen, Unfall­ver­hü­tungs-vor­schrif­ten, Tarif­ver­trä­ge und Betriebs­ver­ein­ba­run­gen durch­ge­führt wer­den (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Um die­se Betriebs­rats­auf­ga­be wahr­neh­men zu kön­nen, muss jedes Betriebs­rats­mit­glied über ent­spre­chen­de Rechts­kennt­nis­se ver­fü­gen. Denn eine Über­wa­chung der Ein­hal­tung der arbeits- und betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­schrif­ten ist nur mög­lich, wenn man die­se Vor­schrif­ten und deren Anwen­dung in der Pra­xis kennt.

     

Zu die­sem Zweck wer­den die ver­schie­de­nen Rechts­quel­len des Arbeits­rechts, deren Ver­hält­nis zuein­an­der, der Auf­bau von Geset­zen und der Umgang mit Hilfs­mit­teln (Geset­zen, Kom­men­ta­ren, Urtei­len und Lehr­bü­chern) erläu­tert.

1.1. Rechtsquellen und Normenhierarchie im Arbeitsrecht

  Nor­men­py­ra­mi­de       Arten der Rechts­quel­len

Im Arbeits­recht sind ver­schie­de­ne Rechts­quel­len zu beach­ten. Die­se Rechts­quel­len ste­hen in einem Rang- bzw. Stu­fen­ver­hält­nis zuein­an­der. Inso­weit spricht man auch von einer Nor­men­py­ra­mi­de. Zur Nor­men­py­ra­mi­de gehö­ren ins­be­son­de­re das Euro­pa­recht, das Ver­fas­sungs­recht (Grund­ge­setz), die „nor­ma­len“ Geset­ze, Rechts­ver-ord­nun­gen, Sat­zun­gen, Tarif­ver­trä­ge, Betriebs­ver­ein­ba­run­gen und arbeits­ver­trag­li­che Rege­lun­gen.

Rang­prin­zip vs. Güns­tig-keits­prin­zip        

Inner­halb die­ser Nor­men­py­ra­mi­de gilt grund­sätz­lich das Rang­prin­zip. Danach ver­drängt die höher­ran­gi­ge Vor­schrift grund­sätz­lich die nie­der­ran­gi­ge Vor­schrift. Die­ses all­ge­mein gül­ti­ge Rang­prin­zip wird häu­fig durch das Güns­tig­keits­prin­zip als beson­de­res Rechts­prin­zip im Arbeits­recht durch­bro­chen. Nach dem Güns­tig­keits­prin­zip sind grund­sätz­lich die dem Arbeit­neh­mer güns­ti­ge­ren Rege­lun­gen maß­geb­lich.

Rechts­quel­len des Arbeits­rechts:

1.1.1. Europarecht

Euro­päi­sches Arbeits­recht    

Eine immer grö­ße­re Rol­le spielt im Arbeits­recht das Euro­pa­recht. Das Euro­pa­recht wird unter­teilt in pri­mä­res und sekun­dä­res Euro­pa­recht.

Pri­mä­res Euro­pa­recht       Grund­frei­hei­ten

Unter pri­mä­rem Euro­pa­recht ver­steht man das Ver­trags­recht der EG. Die wich­tigs­te Rechts­grund­la­ge des pri­mä­ren Euro­pa­rechts bil­det der Euro­päi­sche Gemein­schafts­ver­trag (EGV). Neben Vor­schrif­ten über die Zustän­dig­keit der Gemein­schafts­or­ga­ne ent­hält der EGV auch ein­zel­ne Grund­frei­hei­ten für die Uni­ons-Bür­ger, denen unmit­tel­ba­re Gel­tung zukommt.

Arbeits­recht­lich rele­van­tes pri­mä­res Euro­pa­recht:

-        Gebot der Gleich­be­hand­lung von Män­nern und Frau­en beim Ent­gelt (Art. 141 EGV)

-        Grund­satz der Frei­zü­gig­keit (Art. 39 EGV)

-        All­ge­mei­nes Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot (Art 13 EGV).

Sekun­dä­res Euro­pa­recht    

Als sekun­dä­res Euro­pa­recht wer­den alle Rechts­ak­te bezeich­net, die von den Gemein­schafts­or­ga­nen im Rah­men der ihnen zuge­wie­se­nen Kom­pe­ten­zen erlas­sen wur­den. Das sekun­dä­re Euro­pa­recht befin­det sich vor­wie­gend in EG-Ver­ord­nun­gen und EG-Richt­li­ni­en.

EG-Ver­ord­nun­gen  

EG-Ver­ord­nun­gen sind unmit­tel­bar in jedem Mit­glied­staat gel­ten­de Rechts­vor­schrif­ten, die eigent­li­chen „Euro­päi­schen Geset­ze“ (Art.  249 S. 2 EGV).

Arbeits­recht­lich rele­van­te EG-Ver­ord­nun­gen:

-        VO 1612/68 zur Frei­zü­gig­keit der Arbeit­neh­mer

-        VO 1408/71 zur Koor­di­nie­rung des Sozi­al­ver­si­che­rungs­rechts

EG-Richt­li­ni­en      

Im Arbeits­recht beson­ders wich­tig sind die EG-Richt­li­ni­en. Bevor die­se in den Mit­glied­staa­ten gel­ten, müs­sen sie jedoch erst inner­halb einer vor­ge­ge­be­nen Frist in natio­na­les Recht umge­setzt wer­den. Dabei ist das in der Richt­li­nie ent­hal­te­ne Ziel ver­bind­lich, die Mit­tel und Wege der Umset­zung hin­ge­gen den Mit­glied­staa­ten frei­ge­stellt (Art. 249 S. 3 EGV).

Bei­spie­le für die Umset­zung einer EG-Richt­li­nie im Arbeits­recht

-        Ver­bot der Benach­tei­li­gung aus Grün­den der Ras­se oder wegen der eth­ni­schen Her­kunft, des Geschlechts, der Reli­gi­on oder Welt­an­schau­ung, einer Behin­de­rung, des Alters oder der sexu­el­len Iden­ti­tät nach § 7 AGG

-        Rege­lung zum Betriebs­über­gang nach § 613a BGB

-        Schaf­fung des Nach­weis­ge­set­zes

-        Arbeits­recht­li­ches Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­ge­setz

1.1.2. Verfassungsrecht

GG als Ver­fas­sung  

Obwohl im Grund­ge­setz Arbeits­recht ledig­lich im Bereich der Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz Anklang gefun­den hat, spielt das Ver­fas­sungs­recht im Arbeits­recht eine Rol­le. Als Teil der Ver­fas­sung sind eini­ge Grund­rech­te von Bedeu­tung.

Arbeits­recht­lich bedeut­sa­me Grund­rech­te:

-        Koali­ti­ons­frei­heit (Art. 9 Abs. 3 GG)

-        Berufs­frei­heit (Art. 12 GG)

-        Gleich­heits­grund­satz (Art. 3 GG)

-        Men­schen­wür­de (Art. 1 GG)

-        Freie Ent­fal­tung der Per­sön­lich­keit (Art. 2 GG)

-        Mei­nungs­frei­heit (Art. 5 GG)

-        Reli­gi­ons- und Gewis­sens­frei­heit (Art. 4 GG)

Mit­tel­ba­re Dritt­wir­kung der Grund­rech­te im Arbeits­ver­hält­nis        

Die­se Grund­rech­te sind in ers­ter Linie Abwehr­rech­te gegen­über dem Staat. Zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer haben die Grund­rech­te kei­ne unmit­tel­ba­re Wir­kung. Hier ent­fal­ten die Grund­rech­te mit­tel­ba­re Dritt­wir­kung, indem in den Fäl­len, in denen un­bestimmte Rechts­be­grif­fe oder Gene­ral­klau­seln der Geset­ze mit Leben zu fül­len sind, die Grund­rech­te zur lnhalts­be­stim­mung her­an­ge­zo­gen wer­den kön­nen.

Bei­spie­le                  

Bei­spie­le:     

So ist bei einem arbeit­ge­ber­sei­tig ange­ord­ne­ten Kopf­tuch­ver­bot die grund­recht­lich geschütz­te Reli­gi­ons­frei­heit der Arbeit­neh­me­rin­nen nach Art. 4 Abs. 1 GG zu berück­sich­ti­gen.

Bei einer Kün­di­gung eines Arbeit­neh­mers auf­grund beharr­li­cher Arbeits­ver­wei­ge­rung kann bei­spiels­wei­se die Gewis­sens­frei­heit nach Art. 4 Abs. 2 GG zu berück­sich­ti­gen sein, wenn die Pro­duk­ti­on von zivi­len Waren auf mili­tä­ri­sche Rüs­tungs­gü­ter umge­stellt wird und der Arbeit­neh­mer die Arbeit auf­grund sei­ner streng pazi­fis­ti­schen Hal­tung ver­wei­gert.

1.1.3. Gesetze

Geset­ze als wich­tigs­te arbeits­recht­li­che Rechts­quel­le    

Die wich­tigs­te arbeits­recht­li­che Rechts­quel­le sind die Geset­ze. Geset­ze sind vom Bun­des- oder Lan­des­par­la­ment erlas­se­ne Rechts­vor­schrif­ten. Da immer noch kein ein­heit­li­ches Arbeits­ge­setz­buch exis­tiert, gibt es gera­de im Arbeits­recht eine Viel­zahl von Ein­zel­ge­set­zen.

Wich­ti­ge arbeits­recht­li­che Geset­ze                  

Die wich­tigs­ten arbeits­recht­li­chen Geset­ze sind ins­be­son­de­re das

Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG),

Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG),

Bür­ger­li­ches Gesetz­buch (BGB),

Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz (TzBfG),

Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EFG),

Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BUrlG),

Arbeits­zeit­ge­setz (ArbZG).

Geset­zes­samm­lun­gen      

Eine Auf­stel­lung wei­te­rer wich­ti­ger arbeits­recht­li­cher Geset­ze fin­den Sie im Inhalts­ver­zeich­nis bzw. der alpha­be­ti­schen Schnell­über­sicht am Anfang der Beck-dtv-Geset­zes­samm­lung Arbeits­ge­set­ze oder im Ser­vice-Bereich auf der Home­page der ibp. unter www.ibp-seminare.de.

Zwin­gen­de und dis­po­si-tive Nor­men

Beim Geset­zes­recht ist zwi­schen dis­po­si­ti­ven und zwin­gen­den Nor­men zu unter­schei­den. Der Unter­schied besteht dar­in, dass von dis­po­si­ti­ven Nor­men anders als bei zwin­gen­den Nor­men im Wege von ander­wei­ti­gen Ver­ein­ba­run­gen abge­wi­chen wer­den darf.

Bei­spie­le für dis­po­si­ti­ve Nor­men        

Bei­spie­le für dis­po­si­ti­ve Nor­men:

§612 BGB (Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung)

§613 BGB (Höchst­per­sön­li­che Leis­tungs­er­brin­gung)

§614 BGB (Zeit­punkt der Lohn­zah­lung)

Tarif­dis­po­si­ti­vi­tät      

Inwie­fern eine Abwei­chung mög­lich ist, ergibt sich in der Regel aus der jewei­li­gen Norm. Eine arbeits­recht­li­che Beson­der­heit stellt die sog. Tarif­dis­po­si­ti­vi­tät dar. Danach kön­nen bestimm­te Rege­lun­gen durch die Tarif­par­tei­en auch zu Unguns­ten der Arbeit­neh­mer geän­dert wer­den.

Bei­spie­le für tarif­dis­po­si­ti­ve Nor­men        

Bei­spie­le für tarif­dis­po­si­ti­ve Nor­men:

§ 622 Abs. 4 Satz 1 BGB (Kün­di­gungs­fris­ten)

§13 Abs. 1 BUrIG (Abwei­chung von bestimm­ten Urlaubs­re­ge­lun­gen)

§ 4 Abs. 4 EFG (Abwei­chung von der gesetz­li­chen Berech­nungs-grund­la­ge für die Ent­gelt­fort­zah­lung)

   

Aus­nahms­wei­se kön­nen auch durch Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber im Ein­zel­ar­beits­ver­trag schlech­te­re Bedin­gun­gen ver­ein­bart wer­den, als im Gesetz vor­ge­se­hen (z.B. § 622 Abs. 5 BGB).

1.1.4. Rechtsverordnungen und Satzungen

Rechts­ver­ord­nun­gen      

Vom Gesetz abge­lei­te­te Rechts­quel­len sind Rechts­ver­ord­nun­gen. Obwohl grund­sätz­lich der Gesetz­ge­ber für den Erlass von Rechts­vor­schrif­ten zustän­dig ist, über­trägt der Gesetz­ge­ber die­se Kom­pe­tenz auf die Ver­wal­tung, die ihrer­seits Rechts­ver­ord­nun­gen erlässt. Im Arbeits­recht gibt es nur weni­ge Rechts­ver­ord­nun­gen.

Wich­ti­ge Rechts­ver­ord­nun­gen im Arbeits­recht:

-        Wahl­ord­nung zum Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz

-        Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung.

Sat­zun­gen     Unfall­ver­hü­tungs­vor-schrif­ten      

Eine wich­ti­ge unter­ge­setz­li­che Rechts­quel­le bil­den die gemäß § 15 SGB VII als auto­no­mes Recht der Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten erlas­se­nen Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten. Bei den Unfall­ver­hü­tungs-vor­schrif­ten han­delt es sich um Sat­zun­gen, die von den Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten als Trä­ger der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung erlas­sen wer­den.

1.1.5. Tarifvertrag

Tarif­ver­trag als arbeits-recht­li­che Beson­der­heit   Haus­ta­rif­ver­trag   Flä­chen­ta­rif­ver­trag        

Eine arbeits­recht­li­che Beson­der­heit bil­det der Tarif­ver­trag. Ein Tarif­ver­trag ist ein Ver­trag zwi­schen Gewerk­schaf­ten und ein­zel­nen Arbeit­ge­bern (sog. Haus­ta­rif­ver­trag) oder Arbeit­ge­ber­ver­bän­den (sog. Flä­chen­ta­rif­ver­trag). Ein Tarif­ver­trag regelt die Rech­te und Pflich­ten der Tarif­ver­trags­par­tei­en und ent­hält Rechts­nor­men, die den Inhalt, den Abschluss und die Been­di­gung von Arbeits­ver­hält­nis­sen sowie betrieb­li­che und betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Fra­gen ord­nen kön­nen (§ 1 Abs. 1 TVG). Tarif­ver­trä­ge ste­hen rang­mä­ßig unter den Geset­zen und Rechts­ver­ord­nun­gen und über der Betriebs­ver­ein­ba­rung.

Inhalts­nor­men    

Nach § 4 Abs. 1 TVG gel­ten alle Rege­lun­gen über Abschluss, Inhalt oder Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses (sog. Inhalts­nor­men) unmit­tel­bar und zwin­gend zwi­schen den bei­der­seits Tarif­ge­bun­de­nen.

Bei­der­sei­ti­ge Tarif­bin­dung                

Eine bei­der­sei­ti­ge Tarif­bin­dung kann auf fol­gen­de Arten erzielt wer­den:

-        Der Arbeit­ge­ber hat den Tarif­ver­trag mit der Gewerk­schaft geschlos­sen oder ist Mit­glied im tarif­ver­trags­schlie­ßen­den Arbeit­ge­ber­ver­band und der Arbeit­neh­mer gehört der tarif­ver­trags­schlie­ßen­den Gewerk­schaft an.

-        Im Arbeits­ver­trag ist eine Klau­sel ent­hal­ten, wonach der Tarif­ver­trag für bei­de Sei­ten gilt (sog. Bezug­nah­me­klau­sel).

-        Der Tarif­ver­trag ist vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Arbeit nach § 5 TVG für all­ge­mein­ver­bind­lich erklärt wor­den.

Zwin­gen­de Wir­kung    

Die zwin­gen­de Wir­kung des Tarif­ver­tra­ges bedeu­tet, dass von den Rege­lun­gen des Tarif­ver­tra­ges nicht zu Unguns­ten der Arbeit­neh­mer abge­wi­chen wer­den kann. Aller­dings gehen ein­zel­ver­trag­li­che Abre­den, die güns­ti­ger als der Tarif­ver­trag sind, die­sem vor (§ 4 Abs. 3 TVG).

             

Übung:

Zwi­schen dem Arbeit­ge­ber­ver­band Gesamt­me­tall und der IG Metall wird am 15.03 die­ses Jah­res ein Tarif­ver­trag geschlos­sen, nach dem Arbeit­neh­mer ab dem 50. Lebens­jahr und einer Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit von min­des­tens 15 Jah­ren, nicht mehr ordent­lich künd­bar sein sol­len. Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen greift die­ser Kün­di­gungs­schutz für die Mit­ar­bei­ter der
M‑Werkzeugteile GmbH.

Unmit­tel­ba­re Wir­kung

Die unmit­tel­ba­re Wir­kung des Tarif­ver­tra­ges bedeu­tet, dass die Rege­lun­gen des Tarif­ver­tra­ges direkt im Ver­hält­nis zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer gel­ten.

Betriebs­nor­men      

Rechts­nor­men des Tarif­ver­tra­ges über betrieb­li­che und betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Fra­gen gel­ten für alle Betrie­be, deren Arbeit­ge­ber tarif­ge­bun­den ist. Bezüg­lich die­ser sog. Betriebs­nor­men genügt also eine ein­sei­ti­ge Tarif­bin­dung.

Tarif­re­gis­ter      

Beim Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Arbeit wird ein Tarif­re­gis­ter geführt, in das der Abschluss, die Ände­rung und die Auf­he­bung der Tarif­ver­trä­ge sowie der Beginn und die Been­di­gung der All­ge­mein­ver­bind­lich­keit ein­ge­tra­gen wer­den (§ 6 TVG).

Ver­zeich­nis der all­ge­mein ver­bind­li­chen Tarif­ver­trä­ge    

Auf der Home­page des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Arbeit und Sozia­les fin­det man unter

http://www.bmas.de/portal/38140/property=pdf/arbeitsrecht_verzeichnis_allgemeinverbindlicher_tarifverträge.pdf

auch ein aktu­el­les Ver­zeich­nis der für all­ge­mein ver­bind­lich erklär­ten Tarif­ver­trä­ge.

1.1.6. Betriebsvereinbarung

Begriff der Betriebs­ver­ein­ba­rung           „Gesetz des Betrie­bes“

Eine wei­te­re arbeits­recht­li­che Beson­der­heit ist die Betriebs­ver­ein­ba­rung. Eine Betriebs­ver­ein­ba­rung ist eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat, in der die betrieb­li­che und betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Ord­nung, sowie die indi­vi­du­el­len Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer gere­gelt und gestal­tet wer­den. Betriebs­ver­ein­ba­run­gen gel­ten wie Tarif­ver­trä­ge unmit­tel­bar und zwin­gend (§ 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG). Betriebs­ver­ein­ba­run­gen sind qua­si die „Geset­ze des Betrie­bes“.

Erzwing­ba­re Betriebs­ver­ein­ba­run­gen         Frei­wil­li­ge Betriebs­ver­ein­ba­run­gen    

Zu unter­schei­den sind einer­seits erzwing­ba­re Betriebs­ver­ein­ba­run­gen, die die­je­ni­gen betrieb­li­chen Ange­le­gen­hei­ten behan­deln, bei denen der Betriebs­rat ein „ech­tes“ Mit­be­stim­mungs­recht hat. Ein sol­ches liegt immer dann vor, wenn bei Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat über das Mit­be­stim­mungs­recht die Ent­schei­dung der Eini­gungs­stel­le vor­ge­schrie­ben ist. Das Gegen­stück bil­den frei­wil­li­ge Betriebs­ver­ein­ba­run­gen. Inso­weit besteht eine umfas­sen­de Rege­lungs­kom­pe­tenz der Betriebs­par­tei­en, da die Gren­zen zwi­schen sozia­ler, per­so­nel­ler und wirt­schaft­li­cher Mit­be­stim­mung oft­mals flie­ßend sind (BAG GS v. 07.11.1989, DB 90, 1724).

Rege­lungs­sper­re           Tarif­li­che Öff­nungs­klau­sel

Begrenzt wird der Rege­lungs­be­reich der Betriebs­ver­ein­ba­rung durch den Vor­rang des Geset­zes und des Tarif­ver­tra­ges gemäß § 77 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 BetrVG. Nach der Rege­lungs­sper­re des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG kön­nen Arbeits­ent­gel­te und sons­ti­ge Arbeits­be­din­gun­gen, die zumin­dest übli­cher­wei­se durch Tarif­ver­trag gere­gelt wer­den, nicht Gegen­stand einer Betriebs­ver­ein­ba­rung sein. Dies gilt jedoch nach § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG nicht, wenn ein Tarif­ver­trag den Abschluss ergän­zen­der Betriebs­ver­ein­ba­run­gen aus­drück­lich zulässt (sog. Öff­nungs­klau­sel).

Rege­lungs­ab­re­de          

Abzu­gren­zen ist die Betriebs­ver­ein­ba­rung von der sog. Rege­lungs­ab­re­de. Eine Rege­lungs­ab­re­de ist eine form­lo­se Ver­ein­ba­rung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer über betrieb­li­che Fra­gen. Im Gegen­satz zur Betriebs­ver­ein­ba­rung hat eine Rege­lungs­ab­re­de jedoch kei­ne der Betriebs­ver­ein­ba­rung ver­gleich­ba­re nor­ma­ti­ve Wir­kung (BAG v. 14.02.1991, DB 91, 1990).

1.1.7. Arbeitsvertrag und Direktionsrecht

Arbeits­ver­trag     Arbeits­lohn für Arbeits-leis­tung      

Der Arbeits­ver­trag ist ein Ver­trag zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer. Der Arbeits­ver­trag ist ein pri­vat­recht­li­cher gegen­sei­ti­ger Ver­trag, durch den sich der Arbeit­neh­mer zur Leis­tung von Arbeit unter Lei­tung und nach Wei­sung des Arbeit­ge­bers und der Arbeit­ge­ber zur Zah­lung der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung ver­pflich­tet. Durch Abschluss des Arbeits­ver­tra­ges wird ein Arbeits­ver­hält­nis zwi­schen dem Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber begrün­det. Im Arbeits­ver­trag wer­den in der Regel ein­zel­ne Rech­te und Pflich­ten des Arbeits­ver­hält­nis­ses genau­er gere­gelt.

Typi­sche Inhal­te von Arbeits­ver­trä­gen                                

Typi­sche Inhal­te von Arbeits­ver­trä­gen:

Tätig­keits­be­reich

Arbeits­ent­gelt

Arbeits­zeit, ins­be­son­de­re Dau­er und Lage

Urlaubs­an­spruch

Dienst­ver­hin­de­rung und Ent­gelt­fort­zah­lung

Kün­di­gungs­mög­lich­kei­ten

Ver­schwie­gen­heit

Wett­be­werbs­ver­bo­te

Neben­tä­tig­keit

Ver­fall­fris­ten

Sal­va­to­ri­sche Klau­seln

Gesetz als Gren­ze und Ergän­zung des Arbeits-ver­tra­ges          

Arbeits­ver­trag­li­che Rege­lun­gen die gegen zwin­gen­de gesetz­li­che Bestim­mun­gen ver­sto­ßen, sind un­wirksam. An deren Stel­le tritt die gesetz­li­che Rege­lung. Fehlt es an einer Rege­lung im Arbeits­ver­trag, muss auf die maß­geb­li­che gesetz­li­che Grund­la­ge zurück­ge­grif­fen wer­den. Im Ergeb­nis wirkt sich damit das Gesetz als Gren­ze für die im Ver­trag mög­li­chen Rege­lun­gen zu Las­ten des Arbeit­neh­mers aus und hat gleich­zei­tig die Funk­ti­on, im Arbeits­ver­trag nicht aus­drück­lich ver­ein­bar­ten Rege­lun­gen zu regeln.

Bei­spiel          

Bei­spiel:

Im Arbeit­ver­trag des Herrn Mei­er fin­den sich kei­ne Hin­wei­se auf die Dau­er des jähr­li­chen Erho­lungs­ur­laubs. Herr Mei­er hat trotz­dem Anspruch auf Erho­lungs­ur­laub kraft Geset­zes, und zwar nach § 3 Abs. 1 BUrlG min­des­tens 24 Werk­ta­ge jähr­lich. Als Werk­ta­ge gel­ten dabei gemäß § 3 Abs. 2 BUrlG alle Kalen­der­ta­ge, die nicht Sonn- oder gesetz­li­che Fei­er­ta­ge sind.

Arbeits­ver­trag­li­che Ein­heits­re­ge­lung        

Im lde­al­fall wer­den die ein­zel­nen Bedin­gun­gen des Arbeits­ver­tra­ges indi­vi­du­ell aus­ge­han­delt, im Regel­fal­le wird aber ent­we­der auf den Tarif­ver­trag Bezug genom­men oder im Unter­neh­men exis­tie­ren sog. „Ein­heits­ar­beits­ver­trä­ge“. D. h. alle Arbeit­neh­mer erhal­ten – bis auf indi­vi­du­el­le Abwei­chun­gen (z.B. bei der Tätig­keits­be­schrei­bung und der Lohn­hö­he) – den glei­chen, arbeit­ge­ber­sei­tig vor­for­mu­lier­ten Arbeits­ver­trag.

   

In der Regel ent­hal­ten Arbeits­ver­trä­ge nur all­ge­mei­ne Tätig­keits­um­schrei­bun­gen.

Bei­spie­le      

Bei­spie­le:

„A wird als Betriebs­schlos­ser ein­ge­stellt“.

„B wird als Büro­kraft ein­ge­stellt“.

„C wird als tech­ni­scher Zeich­ner ein­ge­stellt“.

 
Direk­ti­ons­recht                

Um die­se Pflich­ten des Arbeit­neh­mers im Ein­zel­fall – nach Zeit, Art und Ort – kon­kre­ti­sie­ren zu kön­nen, steht dem Arbeit­ge­ber ein sog. Direk­ti­ons­recht oder Wei­sungs­recht zu. Der Arbeit­ge­ber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeits­leis­tung nach bil­li­gem Ermes­sen näher bestim­men, soweit die­se Arbeits­be­din­gun­gen nicht durch den Arbeits­ver­trag, Bestim­mun­gen einer Betriebs­ver­ein­ba­rung, eines anwend­ba­ren Tarif­ver­tra­ges oder gesetz­li­che Vor­schrif­ten fest­ge­legt sind (§ 106 GewO).

Kon­kre­ti­sie­rung                  

Das Direk­ti­ons­recht kann durch eine Kon­kre­ti­sie­rung ein­ge­schränkt sein. Eine Kon­kre­ti­sie­rung liegt dann vor, wenn sich das Arbeits­ver­hält­nis auf­grund der tat­säch­li­chen Umstän­de auf eine bestimm­te Tätig­keit oder ande­rer Arbeits­fak­to­ren kon­kre­ti­siert hat. Wann eine sol­che Kon­kre­ti­sie­rung ein­tritt kann nicht pau­schal beur­teilt wer­den. Es ist viel­mehr in jedem Ein­zel­fall zu prü­fen, ob Umstän­de vor­lie­gen, wel­che den Arbeit­neh­mer dar­auf ver­trau­en las­sen dür­fen, dass er ledig­lich die kon­kre­te Tätig­keit durch­füh­ren muss. In die­sem Zusam­men­hang müs­sen neben der lang­jäh­ri­gen Aus­übung einer bestimm­ten Tätig­keit noch wei­te­re Umstän­de hin­zu­tre­ten.

1.1.8. Betriebliche Übung

Betrieb­li­che Übung                  

Nur im Arbeits­recht exis­tiert die sog. betrieb­li­che Übung. Wenn dem Arbeit­neh­mer durch den Arbeit­ge­ber bestimm­te (Sozial-)Leistungen gewährt wer­den (bei­spiels­wei­se Weih­nachts- oder Urlaubs­geld, Fahrt­kos­ten­zu­schüs­se oder ähn­li­ches), obwohl weder dem Ver­trag, noch dem Gesetz nach dar­auf ein Anspruch besteht, stellt sich die Fra­ge, ob der Arbeit­ge­ber es bei der ein­ma­li­gen Zuwen­dung belas­sen kann oder ob der Arbeit­neh­mer fort­an einen Anspruch dar­auf hat. Die Fra­ge beant­wor­tet sich – ver­ein­facht gesagt – fol­gen­der­ma­ßen: Der fort­lau­fen­de Anspruch auf die Leis­tung durch betrieb­li­che Übung ent­steht, wenn die Arbeit­neh­mer auf des­sen Wei­ter­ge­wäh­rung ver­trau­en durf­ten.

Bei­spiel              

Bei­spiel:

Der Arbeit­ge­ber hat allen Arbeit­neh­mern im Betrieb, obwohl es kei­ne arbeits­ver­trag­li­che oder tarif­ver­trag­li­che Grund­la­ge gibt, in den letz­ten drei Jah­ren jeweils Weih­nachts­geld gezahlt. Da das letz­te Geschäfts­jahr für den Arbeit­ge­ber nicht gut ver­lief, beab­sich­tigt er, in die­sem Jahr kein Weih­nachts­geld zu zah­len. Der Arbeit­ge­ber kann dies aber nicht ohne wei­te­res, da die Arbeit­neh­mer auf das Weih­nachts­geld einen Anspruch kraft betrieb­li­cher Übung erlangt haben.

Vor­aus­set­zun­gen    

Nach der Recht­spre­chung kann ein Arbeit­neh­mer auf die Wei­ter­ge­wäh­rung einer Leis­tung dann ver­trau­en, wenn die Leis­tung gleich­för­mig min­des­tens drei­ma­lig vor­be­halt­los gewährt wird.

Das Ent­ste­hen einer betrieb­li­chen Übung ist auch dann nicht aus­ge­schlos­sen, wenn im Arbeits­ver­trag mit einer (ein­fa­chen) Schrift­form­klau­sel jede Ände­rung des Ver­trags der Schrift­form bedarf. Selbst durch Anwen­dung einer dop­pel­ten Schrift­form­klau­sel („Ände­run­gen des Arbeits­ver­tra­ges bedür­fen der Schrift­form. Dies gilt auch für die­se Schrift­form­klau­sel“) kann nach Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts am 20. Mai 2008 eine betrieb­li­che Übung nicht mehr abge­wen­det wer­den. (BAG 20.05.2008 – 9 AZR 382/07; NJW 2009, 316;ZIP 2008, 2035)

Ver­hin­de­rung einer betrieb­li­chen Übung  

Hat der Arbeit­ge­ber hin­ge­gen die Leis­tung als „frei­wil­lig“, in jeweils unter­schied­li­cher Höhe oder etwa mit der Bemer­kung „ohne Aner­ken­nung einer Rechts­pflicht“ gewährt, so konn­te der Arbeit­neh­mer nicht dar­auf ver­trau­en, dass sie wei­ter­hin gewährt wird.

Ände­rung einer betrieb­li­chen Übung     Ände­rungs­kün­di­gung     gegen­läu­fi­ge oder nega­ti­ve betrieb­li­che Übung  

Die bereits ent­stan­de­ne betrieb­li­che Übung konn­te nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts auch durch eine sog. nega­ti­ve betrieb­li­che Übung geän­dert wer­den. Von einer nega­ti­ven betrieb­li­chen Übung spricht man, wenn der Arbeit­ge­ber über einen Zeit­raum von drei Jah­ren zu erken­nen gibt, dass er eine betrieb­li­che Übung anders zu behan­deln gedenkt als bis­her. In die­sem Fall wur­de die alte betrieb­li­che Übung ein­ver­nehm­lich ent­spre­chend geän­dert, wenn die Arbeit­neh­mer der neu­en Hand­ha­bung über die­sen Zeit­raum von drei Jah­ren hin­weg nicht wider­spro­chen haben. Das BAG hat nun jedoch in Abän­de­rung sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung ent­schie­den, dass die drei­ma­li­ge wider­spruchs­lo­se Annah­me einer vom Arbeit­ge­ber nun­mehr unter dem Vor­be­halt der Frei­wil­lig­keit gezahl­ten Gra­ti­fi­ka­ti­on nach § 308 Nr. 5 BGB nicht mehr den Ver­lust eines ver­trag­li­chen Anspruchs (ent­stan­den durch betrieb­li­che Übung wegen vor­be­halt­lo­ser Zah­lung) bewir­ken kann (BAG vom 18. März 2009 10 AZR 281/08).

1.1.9. Gesamtzusage

Begriff und Vor­aus-set­zun­gen der Gesamt-zusa­ge      

Auch die Gesamt­zu­sa­ge ist eine arbeits­recht­li­che Beson­der­heit. Bei einer Gesamt­zu­sa­ge gibt der Arbeit­ge­ber all­ge­mein förm­lich und ein­sei­tig be­kannt, dass er jedem Arbeit­neh­mer, sofern er die von ihm abs­trakt fest­ge­leg­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, eine bestimm­te Leis­tung gewährt. Wird die Annah­me die­ser Leis­tung durch den Arbeit­neh­mer nicht aus­drück­lich erklärt, so wird sie den­noch regel­mä­ßig Bestand­teil des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Der Grund dafür ist, dass der Arbeit­neh­mer die ihm güns­ti­ge Leis­tung annimmt und der Arbeit­ge­ber auf eine ihm gegen­über erfol­gen­de Annah­me der Leis­tung ver­zich­tet hat (vgl. § 151 BGB).

1.1.10. Gleichbehandlungsgrundsatz

Rechts­grund­la­ge des Gleich­be­hand­lungs­grund-sat­zes  

Der all­ge­mei­ne arbeits­recht­li­che Gleich­be­hand­lungs­grund­satz wird aus dem ver­fas­sungs­recht­li­chen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz des Art. 3 GG her­ge­lei­tet. Eine Aus­prä­gung fin­det sich jedoch für spe­zi­el­le Fäl­le viel­fach im Gesetz, bei­spiels­wei­se in den §§ 7 AGG, 11 AGG, 12 AGG, § 612a BGB, § 75 BetrVG und § 4 Abs. 1 TzBfG.

Inhalt des Gleich­be­hand-lungs­grund­sat­zes      

Nach dem Gleich­be­hand­lungs­grund­satz ist der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, alle ver­gleich­ba­ren Arbeit­neh­mer gleich zu behan­deln. Dif­fe­ren­zie­run­gen dür­fen nicht will­kür­lich, son­dern nur aus sach­li­chem Grund vor­ge­nom­men wer­den. Greift der Gleich­be­hand­lungs­grund­satz, so hat er anspruchs­be­grün­den­de Wir­kung, d. h. wie bei der betrieb­li­chen Übung wird er Bestand­teil des Arbeits­ver­hält­nis­ses.

Aus­nah­men vom Gleich-behand­lungs­grund­satz  

Die Grün­de für eine unter­schied­li­che Behand­lung muss der Arbeit­ge­ber spä­tes­tens dann dar­le­gen, wenn der Arbeit­neh­mer mit der Bit­te um Bes­ser­stel­lung an ihn her­an­tritt. Wer­den sie erst im Pro­zess vor­ge­tra­gen, fin­den sie kei­ne Berück­sich­ti­gung.

1.2. Aufbau von Gesetzen

    Geset­zes­sys­te­ma­tik          

Vor dem Hin­ter­grund, dass Geset­ze die wich­tigs­te Rechts­quel­le im Arbeits­recht dar­stel­len, kann die Kennt­nis vom Auf­bau von Geset­zen äußerst hilf­reich sein. Der Gesetz­ge­ber geht in der Regel bei der Schaf­fung von Rechts­vor­schrif­ten nach einem Sys­tem vor. Am Anfang des jewei­li­gen Geset­zes ste­hen häu­fig Vor­schrif­ten zum Anwen­dungs­be­reich des Geset­zes, all­ge­mei­ne Vor­schrif­ten zu die­sem Rege­lungs­be­reich, Grund­sät­ze und Begriffs­de­fi­ni­tio­nen (häu­fig auch „all­ge­mei­ner Teil“ genannt). Dann fol­gen die eigent­li­chen detail­lier­ten Rege­lun­gen in einem zwei­ten Teil (häu­fig auch „beson­de­rer Teil“ genannt).

Bei­spiel: Sys­te­ma­tik des TzBfG                    

Bei­spiel:

Das Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz (TzBfG) ent­hält im ers­ten Abschnitt all­ge­mei­ne Vor­schrif­ten, im zwei­ten Abschnitt Rege­lun­gen zur Teil­zeit­ar­beit, im drit­ten Abschnitt Rege­lun­gen zu befris­te­ten Arbeits­ver­trä­gen und im vier­ten Abschnitt gemein­sa­me Vor­schrif­ten:

1. Abschnitt: All­ge­mei­ne Vor­schrif­ten (§§ 1–5 TzBfG)

2. Abschnitt: Teil­zeit­ar­beit (§§ 6–13 TzBfG)

3. Abschnitt: Befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge (§§ 14–21 TzBfG)

4. Abschnitt: Gemein­sa­me Vor­schrif­ten (§§ 22, 23 TzBfG)

Pro­blem der feh­len­den Geset­zes­sys­te­ma­tik    

Die­se „idea­le“ Gesetz­sys­te­ma­tik wird vom Gesetz­ge­ber aller­dings nicht immer ein­ge­hal­ten. Ins­be­son­de­re wenn bestehen­de Geset­ze nach­träg­lich ergänzt wer­den, gerät die Sys­te­ma­tik ins Wan­ken und erschwert die Arbeit mit dem Gesetz.

1.3. Umgang mit Gesetzen, Kommentaren, Urteilen und Lehrbüchern

Hilfs­mit­tel für den Betriebs­rat        

Da sich vie­le arbeits- und betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Pro­ble­me nicht allein mit dem Gesetz lösen las­sen, ist es für die Betriebs­rats­ar­beit dar­über hin­aus wich­tig, zu wis­sen, wel­che Hilfs­mit­tel es gibt und wie man damit umgeht. Neben den Geset­zen und Geset­zes­samm­lun­gen stel­len Lehr­bü­cher, Hand­bü­cher, Fach­zeit­schrif­ten und vor allem Kom­men­ta­re die wich­tigs­ten Hilfs­mit­tel­dar.

1.3.1. Lehrbücher und Handbücher

Lehr­bü­cher  

Lehr­bü­cher sind geeig­net, um sich in die Sys­te­ma­tik des Geset­zes oder der Rechts­ma­te­rie ein­zu­ar­bei­ten. Aller­dings ist ihre Schreib­wei­se häu­fig sehr sach­be­zo­gen und für juris­ti­sche Lai­en z. T. nicht ein­fach.

           

Die wich­tigs­ten arbeits­recht­li­chen Lehr­bü­cher:

-        Hans Brox / Bernd Rüt­hers / Mar­tin Hens­s­ler: Arbeits­recht, Kohl­ham­mer-Ver­lag, 19. Auf­la­ge, 2016

-        Wil­helm Dütz: Arbeits­recht, Beck Juris­ti­scher Ver­lag, 22. Auf­la­ge, 2017,

-        Dörner/Luczak/Wildschütz: Hand­buch des Fach­an­walts Arbeits­recht, Luch­ter­hand Ver­lag, 14. Auf­la­ge, 2017

Hand­bü­cher      

Für Hand­bü­cher gilt im Wesent­li­chen das glei­che wie für Lehr­bü­cher. Aller­dings sind Hand­bü­cher grund­sätz­lich umfang­rei­cher und daher eher für Fort­ge­schrit­te­ne oder für Per­so­nen geeig­net, die sich ver­tieft mit dem Arbeits­recht oder Spe­zi­al­pro­ble­men befas­sen wol­len oder müs­sen.

       

Die wich­tigs­ten arbeits­recht­li­chen Hand­bü­cher:

-        Kütt­ner: Per­so­nal­buch, Beck Juris­ti­scher Ver­lag, 25. Auf­la­ge, 2018

-        Schaub: Arbeits­rechts­hand­buch, Beck Juris­ti­scher Ver­lag, 17. Auf­la­ge, 2017

   

1.3.2. Fachzeitschriften

Fach­zeit­schrif­ten        

Dar­über hin­aus soll­ten Betriebs­rä­te die neu­es­ten Ent­wick­lun­gen in der arbeits- und betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Recht­spre­chung und Gesetz­ge­bung ver­fol­gen. Das lässt sich dadurch errei­chen, indem Sie eine arbeits­recht­li­che Fach­zeit­schrift abon­nie­ren und regel­mä­ßig lesen. Die gän­gigs­ten Fach­zeit­schrif­ten sind fol­gen­de:

Aus­wahl der wich­tigs­ten arbeits­recht­li­chen Fach-zeit­schrif­ten              

Die wich­tigs­ten arbeits­recht­li­chen Fach­zeit­schrif­ten:

-        Arbeits­recht im Betrieb (AiB)

-        Der Betrieb (DB)

-        Betriebs­be­ra­ter (BB)

-        Neue Zeit­schrift für Arbeits­recht (NZA)

-        Recht der Arbeit (RdA)

-        Arbeit und Arbeits­recht (AuA)

   

Beson­ders auf die Belan­ge von Betriebs­rä­ten zuge­schnit­ten und auf­grund der leicht ver­ständ­li­chen Dar­stel­lungs­wei­se emp­feh­lens­wert ist die Zeit­schrift Arbeits­recht im Betrieb (AiB).

1.3.3. Kommentare

Kom­men­ta­re    

Neben einer Geset­zes­samm­lung sind Kom­men­ta­re das wich­tigs­te arbeits- und betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Hilfs­mit­tel für Betriebs­rä­te. Die gän­gigs­ten Kom­men­ta­re für die Betriebs­rats­ar­beit sind:

Aus­wahl der wich­tigs­ten Kom­men­ta­re                              

Die wich­tigs­ten Kom­men­ta­re:

-        Däub­ler, Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz, Bund-Ver­lag, 16. Auf­la­ge, 2018

-        Fit­ting, Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz, Vah­len-Ver­lag, 29. Auf­la­ge, 2018

-        Stege/Weinspach, Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz, Deut­scher Insti­tuts Ver­lag, 9.Auflage, 2002

-        Richar­di, Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz, Beck Juris­ti­scher Ver­lag, 16. Auf­la­ge, 2018

-        Hess, Kom­men­tar zum Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz, Luch­ter­hand-Ver­lag, 10. Auf­la­ge, 2018

-        Erfur­ter Kom­men­tar zum Arbeits­recht, Beck Juris­ti­scher Ver­lag, 18. Auf­la­ge, 2017

Hand­ha­bung von Kom­men­ta­ren        

Ein Kom­men­tar kom­men­tiert bzw. erläu­tert die Rechts­vor­schrif­ten eines Geset­zes. Ver­ein­facht gesagt erläu­tert der Kom­men­tar die in dem jewei­li­gen Para­gra­phen befind­li­chen Begrif­fe. Denn da jede gesetz­li­che Rege­lung eine Viel­zahl von mög­li­chen Fall­ge­stal­tun­gen erfas­sen soll, sind die Tat­be­stands­merk­ma­le abs­trakt und nicht kon­kret gefasst.

Bei­spiel              

Bei­spiel:

Für eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung bedarf es nach § 626 BGB eines „wich­ti­gen Grun­des“.

Die Kom­men­tie­rung zu § 626 BGB stellt hier­zu dar, was in der Recht­spre­chung bis­lang als „wich­ti­ger Grund“ ange­se­hen oder eben nicht ange­se­hen wur­de. Soweit zu bestimm­ten Fra­ge­stel­lun­gen noch kei­ne Ent­schei­dun­gen ergan­gen sind, fin­det sich hier regel­mä­ßig die juris­tisch fun­dier­te Mei­nung des Bear­bei­ters des ent­spre­chen­den Para­gra­phen.

1.3.4. Arbeitsgerichtliche Entscheidungen

Arbeits­recht als Rich­ter-recht

Da das Arbeits­recht in vie­len Berei­chen Rich­ter­recht ist, spie­len Ent­schei­dun­gen der Arbeits­ge­richts­bar­keit eine gro­ße Rol­le. So ist bei­spiels­wei­se das gesam­te Streik­recht nicht gesetz­lich kodi­fi­ziert, son­dern aus­schließ­lich durch die Rechts­spre­chung ent­wi­ckelt wor­den.

      Bin­dungs­wir­kung    

Ent­schei­dun­gen der drei­stu­fi­gen Arbeits­ge­richts­ge­richts­bar­keit, bestehend aus dem Bun­des­ar­beits­ge­richt, den Lan­des­ar­beits­ge­rich­ten und den Arbeits­ge­rich­ten, ent­fal­ten grund­sätz­lich nur zwi­schen den am jewei­li­gen Ver­fah­ren Betei­lig­ten Bin­dungs­wir­kung. Aller­dings haben gera­de Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ar­beits­ge­richts weg­wei­sen­den Cha­rak­ter, an wel­chem sich die Ent­schei­dun­gen der Lan­des­ar­beits­ge­rich­te und Arbeits­ge­rich­te aus­rich­ten.

Urteils- und Beschluss-ver­fah­ren

Im arbeits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren wird zwi­schen Urteils­ver­fah­ren (§§ 46–79 ArbGG) und Beschluss­ver­fah­ren (§§ 80–98 ArbGG) unter­schie­den. Das Urteils­ver­fah­ren heißt des­halb so, weil durch Urteil ent­schie­den wird. Urteils­ver­fah­ren sind grund­sätz­lich in indi­vi­du­al­ar­beits­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten durch­zu­füh­ren. In kol­lek­tiv­ar­beits­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten greift das Beschluss­ver­fah­ren, bei dem das Arbeits­ge­richt im Wege eines Beschlus­ses ent­schei­det.

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