BR 1 — Betriebsverfassungsrecht Teil 1

Rechtsanwendung in der Praxis

Überwachung der Ein­hal­tung des Rechts als Auf­gabe des Betriebsrats 

Der Betrieb­srat hat als Inter­essen­vertre­tung der Arbeit­nehmer die all­ge­meine Auf­gabe, darüber zu wachen, dass die zugun­sten der Arbeit­nehmer gel­tenden Geset­ze, Verord­nun­gen, Unfal­lver­hü­tungs-vorschriften, Tar­ifverträge und Betrieb­svere­in­barun­gen durchge­führt wer­den (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Um diese Betrieb­srat­sauf­gabe wahrnehmen zu kön­nen, muss jedes Betrieb­sratsmit­glied über entsprechende Rechtsken­nt­nisse ver­fü­gen. Denn eine Überwachung der Ein­hal­tung der arbeits- und betrieb­sver­fas­sungsrechtlichen Vorschriften ist nur möglich, wenn man diese Vorschriften und deren Anwen­dung in der Prax­is kennt.

     

Zu diesem Zweck wer­den die ver­schiede­nen Recht­squellen des Arbeit­srechts, deren Ver­hält­nis zueinan­der, der Auf­bau von Geset­zen und der Umgang mit Hil­f­s­mit­teln (Geset­zen, Kom­mentaren, Urteilen und Lehrbüch­ern) erläutert.

1.1. Rechtsquellen und Normenhierarchie im Arbeitsrecht

  Nor­men­pyra­mide       Arten der Rechtsquellen

Im Arbeit­srecht sind ver­schiedene Recht­squellen zu beacht­en. Diese Recht­squellen ste­hen in einem Rang- bzw. Stufen­ver­hält­nis zueinan­der. Insoweit spricht man auch von ein­er Nor­men­pyra­mide. Zur Nor­men­pyra­mide gehören ins­beson­dere das Euro­parecht, das Ver­fas­sungsrecht (Grundge­setz), die „nor­malen“ Geset­ze, Rechtsver-ord­nun­gen, Satzun­gen, Tar­ifverträge, Betrieb­svere­in­barun­gen und arbeitsver­tragliche Regelungen.

Rang­prinzip vs. Günstig-keitsprinzip 

Inner­halb dieser Nor­men­pyra­mide gilt grund­sät­zlich das Rang­prinzip. Danach ver­drängt die höher­rangige Vorschrift grund­sät­zlich die nieder­rangige Vorschrift. Dieses all­ge­mein gültige Rang­prinzip wird häu­fig durch das Gün­stigkeit­sprinzip als beson­deres Recht­sprinzip im Arbeit­srecht durch­brochen. Nach dem Gün­stigkeit­sprinzip sind grund­sät­zlich die dem Arbeit­nehmer gün­stigeren Regelun­gen maßgeblich.

Recht­squellen des Arbeitsrechts:

1.1.1. Europarecht

Europäis­ches Arbeitsrecht 

Eine immer größere Rolle spielt im Arbeit­srecht das Euro­parecht. Das Euro­parecht wird unterteilt in primäres und sekundäres Europarecht.

Primäres Euro­parecht       Grundfreiheiten

Unter primärem Euro­parecht ver­ste­ht man das Ver­tragsrecht der EG. Die wichtig­ste Rechts­grund­lage des primären Euro­parechts bildet der Europäis­che Gemein­schaftsver­trag (EGV). Neben Vorschriften über die Zuständigkeit der Gemein­schaft­sor­gane enthält der EGV auch einzelne Grund­frei­heit­en für die Unions-Bürg­er, denen unmit­tel­bare Gel­tung zukommt.

Arbeit­srechtlich rel­e­vantes primäres Europarecht:

-        Gebot der Gle­ich­be­hand­lung von Män­nern und Frauen beim Ent­gelt (Art. 141 EGV)

-        Grund­satz der Freizügigkeit (Art. 39 EGV)

-        All­ge­meines Diskri­m­inierungsver­bot (Art 13 EGV).

Sekundäres Euro­parecht    

Als sekundäres Euro­parecht wer­den alle Recht­sak­te beze­ich­net, die von den Gemein­schaft­sor­ga­nen im Rah­men der ihnen zugewiese­nen Kom­pe­ten­zen erlassen wur­den. Das sekundäre Euro­parecht befind­et sich vor­wiegend in EG-Verord­nun­gen und EG-Richtlinien.

EG-Verord­nun­gen  

EG-Verord­nun­gen sind unmit­tel­bar in jedem Mit­glied­staat gel­tende Rechtsvorschriften, die eigentlichen „Europäis­chen Geset­ze“ (Art.  249 S. 2 EGV).

Arbeit­srechtlich rel­e­vante EG-Verordnungen:

-        VO 1612/68 zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer

-        VO 1408/71 zur Koor­dinierung des Sozialversicherungsrechts

EG-Richtlin­ien      

Im Arbeit­srecht beson­ders wichtig sind die EG-Richtlin­ien. Bevor diese in den Mit­glied­staat­en gel­ten, müssen sie jedoch erst inner­halb ein­er vorgegebe­nen Frist in nationales Recht umge­set­zt wer­den. Dabei ist das in der Richtlin­ie enthal­tene Ziel verbindlich, die Mit­tel und Wege der Umset­zung hinge­gen den Mit­glied­staat­en freigestellt (Art. 249 S. 3 EGV).

Beispiele für die Umset­zung ein­er EG-Richtlin­ie im Arbeitsrecht

-        Ver­bot der Benachteili­gung aus Grün­den der Rasse oder wegen der eth­nis­chen Herkun­ft, des Geschlechts, der Reli­gion oder Weltan­schau­ung, ein­er Behin­derung, des Alters oder der sex­uellen Iden­tität nach § 7 AGG

-        Regelung zum Betrieb­süber­gang nach § 613a BGB

-        Schaf­fung des Nachweisgesetzes

-        Arbeit­srechtlich­es Antidiskriminierungsgesetz

1.1.2. Verfassungsrecht

GG als Verfassung 

Obwohl im Grundge­setz Arbeit­srecht lediglich im Bere­ich der Geset­zge­bungskom­pe­tenz Anklang gefun­den hat, spielt das Ver­fas­sungsrecht im Arbeit­srecht eine Rolle. Als Teil der Ver­fas­sung sind einige Grun­drechte von Bedeu­tung.

Arbeit­srechtlich bedeut­same Grundrechte:

-        Koali­tions­frei­heit (Art. 9 Abs. 3 GG)

-        Berufs­frei­heit (Art. 12 GG)

-        Gle­ich­heits­grund­satz (Art. 3 GG)

-        Men­schen­würde (Art. 1 GG)

-        Freie Ent­fal­tung der Per­sön­lichkeit (Art. 2 GG)

-        Mei­n­ungs­frei­heit (Art. 5 GG)

-        Reli­gions- und Gewis­sens­frei­heit (Art. 4 GG)

Mit­tel­bare Drit­twirkung der Grun­drechte im Arbeitsverhältnis 

Diese Grun­drechte sind in erster Lin­ie Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Zwis­chen Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer haben die Grun­drechte keine unmit­tel­bare Wirkung. Hier ent­fal­ten die Grun­drechte mit­tel­bare Drit­twirkung, indem in den Fällen, in denen un­bestimmte Rechts­be­griffe oder Gen­er­alk­lauseln der Geset­ze mit Leben zu füllen sind, die Grun­drechte zur lnhalts­bes­tim­mung herange­zo­gen wer­den können.

Beispiele                  

Beispiele:     

So ist bei einem arbeit­ge­ber­seit­ig ange­ord­neten Kopf­tuchver­bot die grun­drechtlich geschützte Reli­gions­frei­heit der Arbeit­nehmerin­nen nach Art. 4 Abs. 1 GG zu berücksichtigen.

Bei ein­er Kündi­gung eines Arbeit­nehmers auf­grund behar­rlich­er Arbeitsver­weigerung kann beispiel­sweise die Gewis­sens­frei­heit nach Art. 4 Abs. 2 GG zu berück­sichti­gen sein, wenn die Pro­duk­tion von zivilen Waren auf mil­itärische Rüs­tungs­güter umgestellt wird und der Arbeit­nehmer die Arbeit auf­grund sein­er streng paz­i­fistis­chen Hal­tung verweigert.

1.1.3. Gesetze

Geset­ze als wichtig­ste arbeit­srechtliche Rechtsquelle 

Die wichtig­ste arbeit­srechtliche Recht­squelle sind die Geset­ze. Geset­ze sind vom Bun­des- oder Lan­despar­la­ment erlassene Rechtsvorschriften. Da immer noch kein ein­heitlich­es Arbeits­ge­set­zbuch existiert, gibt es ger­ade im Arbeit­srecht eine Vielzahl von Einzelge­set­zen.

Wichtige arbeit­srechtliche Gesetze 

Die wichtig­sten arbeit­srechtlichen Geset­ze sind ins­beson­dere das

Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG),

Kündi­gungss­chutzge­setz (KSchG),

Bürg­er­lich­es Geset­zbuch (BGB),

Teilzeit- und Befris­tungs­ge­setz (TzBfG),

Ent­gelt­fortzahlungs­ge­setz (EFG),

Bun­desurlaub­s­ge­setz (BUrlG),

Arbeit­szeit­ge­setz (ArbZG).

Geset­zes­samm­lun­gen      

Eine Auf­stel­lung weit­er­er wichtiger arbeit­srechtlich­er Geset­ze find­en Sie im Inhaltsverze­ich­nis bzw. der alpha­betis­chen Schnel­lüber­sicht am Anfang der Beck-dtv-Geset­zes­samm­lung Arbeits­ge­set­ze oder im Ser­vice-Bere­ich auf der Home­page der ibp. unter www.ibp-seminare.de.

Zwin­gende und dis­posi-tive Normen

Beim Geset­zes­recht ist zwis­chen dis­pos­i­tiv­en und zwin­gen­den Nor­men zu unter­schei­den. Der Unter­schied beste­ht darin, dass von dis­pos­i­tiv­en Nor­men anders als bei zwin­gen­den Nor­men im Wege von ander­weit­i­gen Vere­in­barun­gen abgewichen wer­den darf.

Beispiele für dis­pos­i­tive Normen 

Beispiele für dis­pos­i­tive Normen:

§612 BGB (Vergü­tungsvere­in­barung)

§613 BGB (Höch­st­per­sön­liche Leistungserbringung)

§614 BGB (Zeit­punkt der Lohnzahlung)

Tar­ifdis­pos­i­tiv­ität      

Inwiefern eine Abwe­ichung möglich ist, ergibt sich in der Regel aus der jew­eili­gen Norm. Eine arbeit­srechtliche Beson­der­heit stellt die sog. Tar­ifdis­pos­i­tiv­ität dar. Danach kön­nen bes­timmte Regelun­gen durch die Tar­if­parteien auch zu Ungun­sten der Arbeit­nehmer geän­dert werden.

Beispiele für tar­ifdis­pos­i­tive Normen 

Beispiele für tar­ifdis­pos­i­tive Normen:

§ 622 Abs. 4 Satz 1 BGB (Kündi­gungs­fris­ten)

§13 Abs. 1 BUrIG (Abwe­ichung von bes­timmten Urlaubsregelungen)

§ 4 Abs. 4 EFG (Abwe­ichung von der geset­zlichen Berech­nungs-grund­lage für die Entgeltfortzahlung)

   

Aus­nahm­sweise kön­nen auch durch Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber im Einze­lar­beitsver­trag schlechtere Bedin­gun­gen vere­in­bart wer­den, als im Gesetz vorge­se­hen (z.B. § 622 Abs. 5 BGB).

1.1.4. Rechtsverordnungen und Satzungen

Rechtsverord­nun­gen      

Vom Gesetz abgeleit­ete Recht­squellen sind Rechtsverord­nun­gen. Obwohl grund­sät­zlich der Geset­zge­ber für den Erlass von Rechtsvorschriften zuständig ist, überträgt der Geset­zge­ber diese Kom­pe­tenz auf die Ver­wal­tung, die ihrer­seits Rechtsverord­nun­gen erlässt. Im Arbeit­srecht gibt es nur wenige Rechtsverord­nun­gen.

Wichtige Rechtsverord­nun­gen im Arbeitsrecht:

-        Wahlord­nung zum Betriebsverfassungsgesetz

-        Arbeitsstät­ten­verord­nung.

Satzun­gen     Unfallverhütungsvor-schriften 

Eine wichtige unterge­set­zliche Recht­squelle bilden die gemäß § 15 SGB VII als autonomes Recht der Beruf­sgenossen­schaften erlasse­nen Unfal­lver­hü­tungsvorschriften. Bei den Unfal­lver­hü­tungs-vorschriften han­delt es sich um Satzun­gen, die von den Beruf­sgenossen­schaften als Träger der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung erlassen werden.

1.1.5. Tarifvertrag

Tar­ifver­trag als arbeits-rechtliche Beson­der­heit   Haus­tar­ifver­trag   Flächentarifvertrag 

Eine arbeit­srechtliche Beson­der­heit bildet der Tar­ifver­trag. Ein Tar­ifver­trag ist ein Ver­trag zwis­chen Gew­erkschaften und einzel­nen Arbeit­ge­bern (sog. Haus­tar­ifver­trag) oder Arbeit­ge­berver­bän­den (sog. Flächen­tar­ifver­trag). Ein Tar­ifver­trag regelt die Rechte und Pflicht­en der Tar­ifver­tragsparteien und enthält Recht­snor­men, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendi­gung von Arbeitsver­hält­nis­sen sowie betriebliche und betrieb­sver­fas­sungsrechtliche Fra­gen ord­nen kön­nen (§ 1 Abs. 1 TVG). Tar­ifverträge ste­hen rang­mäßig unter den Geset­zen und Rechtsverord­nun­gen und über der Betriebsvereinbarung.

Inhalt­snor­men    

Nach § 4 Abs. 1 TVG gel­ten alle Regelun­gen über Abschluss, Inhalt oder Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es (sog. Inhalt­snor­men) unmit­tel­bar und zwin­gend zwis­chen den bei­der­seits Tarifgebundenen.

Bei­der­seit­ige Tarifbindung 

Eine bei­der­seit­ige Tar­if­bindung kann auf fol­gende Arten erzielt werden:

-        Der Arbeit­ge­ber hat den Tar­ifver­trag mit der Gew­erkschaft geschlossen oder ist Mit­glied im tar­ifver­tragss­chließen­den Arbeit­ge­berver­band und der Arbeit­nehmer gehört der tar­ifver­tragss­chließen­den Gew­erkschaft an.

-        Im Arbeitsver­trag ist eine Klausel enthal­ten, wonach der Tar­ifver­trag für bei­de Seit­en gilt (sog. Bezugnahmeklausel).

-        Der Tar­ifver­trag ist vom Bun­desmin­is­teri­um für Wirtschaft und Arbeit nach § 5 TVG für all­ge­mein­verbindlich erk­lärt worden.

Zwin­gende Wirkung 

Die zwin­gende Wirkung des Tar­ifver­trages bedeutet, dass von den Regelun­gen des Tar­ifver­trages nicht zu Ungun­sten der Arbeit­nehmer abgewichen wer­den kann. Allerd­ings gehen einzelver­tragliche Abre­den, die gün­stiger als der Tar­ifver­trag sind, diesem vor (§ 4 Abs. 3 TVG).

             

Übung:

Zwis­chen dem Arbeit­ge­berver­band Gesamt­met­all und der IG Met­all wird am 15.03 dieses Jahres ein Tar­ifver­trag geschlossen, nach dem Arbeit­nehmer ab dem 50. Leben­s­jahr und ein­er Betrieb­szuge­hörigkeit von min­destens 15 Jahren, nicht mehr ordentlich künd­bar sein sollen. Unter welchen Voraus­set­zun­gen greift dieser Kündi­gungss­chutz für die Mitar­beit­er der
M‑Werkzeugteile GmbH.

Unmit­tel­bare Wirkung

Die unmit­tel­bare Wirkung des Tar­ifver­trages bedeutet, dass die Regelun­gen des Tar­ifver­trages direkt im Ver­hält­nis zwis­chen Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer gelten.

Betrieb­snor­men      

Recht­snor­men des Tar­ifver­trages über betriebliche und betrieb­sver­fas­sungsrechtliche Fra­gen gel­ten für alle Betriebe, deren Arbeit­ge­ber tar­ifge­bun­den ist. Bezüglich dieser sog. Betrieb­snor­men genügt also eine ein­seit­ige Tarifbindung.

Tar­ifreg­is­ter      

Beim Bun­desmin­is­teri­um für Wirtschaft und Arbeit wird ein Tar­ifreg­is­ter geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhe­bung der Tar­ifverträge sowie der Beginn und die Beendi­gung der All­ge­mein­verbindlichkeit einge­tra­gen wer­den (§ 6 TVG).

Verze­ich­nis der all­ge­mein verbindlichen Tarifverträge 

Auf der Home­page des Bun­desmin­is­teri­ums für Arbeit und Soziales find­et man unter

http://www.bmas.de/portal/38140/property=pdf/arbeitsrecht_verzeichnis_allgemeinverbindlicher_tarifverträge.pdf

auch ein aktuelles Verze­ich­nis der für all­ge­mein verbindlich erk­lärten Tar­ifverträge.

1.1.6. Betriebsvereinbarung

Begriff der Betrieb­svere­in­barung           „Gesetz des Betriebes“

Eine weit­ere arbeit­srechtliche Beson­der­heit ist die Betrieb­svere­in­barung. Eine Betrieb­svere­in­barung ist eine Vere­in­barung zwis­chen Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat, in der die betriebliche und betrieb­sver­fas­sungsrechtliche Ord­nung, sowie die indi­vidu­ellen Rechts­beziehun­gen zwis­chen Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer geregelt und gestal­tet wer­den. Betrieb­svere­in­barun­gen gel­ten wie Tar­ifverträge unmit­tel­bar und zwin­gend (§ 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG). Betrieb­svere­in­barun­gen sind qua­si die „Geset­ze des Betriebes“.

Erzwing­bare Betrieb­svere­in­barun­gen         Frei­willige Betriebsvereinbarungen 

Zu unter­schei­den sind ein­er­seits erzwing­bare Betrieb­svere­in­barun­gen, die diejeni­gen betrieblichen Angele­gen­heit­en behan­deln, bei denen der Betrieb­srat ein „echt­es“ Mitbes­tim­mungsrecht hat. Ein solch­es liegt immer dann vor, wenn bei Mei­n­ungsver­schieden­heit­en zwis­chen Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat über das Mitbes­tim­mungsrecht die Entschei­dung der Eini­gungsstelle vorgeschrieben ist. Das Gegen­stück bilden frei­willige Betrieb­svere­in­barun­gen. Insoweit beste­ht eine umfassende Regelungskom­pe­tenz der Betrieb­sparteien, da die Gren­zen zwis­chen sozialer, per­son­eller und wirtschaftlich­er Mitbes­tim­mung oft­mals fließend sind (BAG GS v. 07.11.1989, DB 90, 1724).

Regelungssperre           Tar­i­fliche Öffnungsklausel

Begren­zt wird der Regelungs­bere­ich der Betrieb­svere­in­barung durch den Vor­rang des Geset­zes und des Tar­ifver­trages gemäß § 77 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 BetrVG. Nach der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG kön­nen Arbeit­sent­gelte und son­stige Arbeits­be­din­gun­gen, die zumin­d­est üblicher­weise durch Tar­ifver­trag geregelt wer­den, nicht Gegen­stand ein­er Betrieb­svere­in­barung sein. Dies gilt jedoch nach § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG nicht, wenn ein Tar­ifver­trag den Abschluss ergänzen­der Betrieb­svere­in­barun­gen aus­drück­lich zulässt (sog. Öff­nungsklausel).

Regelungsabrede          

Abzu­gren­zen ist die Betrieb­svere­in­barung von der sog. Regelungsabrede. Eine Regelungsabrede ist eine form­lose Vere­in­barung zwis­chen Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer über betriebliche Fra­gen. Im Gegen­satz zur Betrieb­svere­in­barung hat eine Regelungsabrede jedoch keine der Betrieb­svere­in­barung ver­gle­ich­bare nor­ma­tive Wirkung (BAG v. 14.02.1991, DB 91, 1990).

1.1.7. Arbeitsvertrag und Direktionsrecht

Arbeitsver­trag     Arbeit­slohn für Arbeits-leistung 

Der Arbeitsver­trag ist ein Ver­trag zwis­chen Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer. Der Arbeitsver­trag ist ein pri­va­trechtlich­er gegen­seit­iger Ver­trag, durch den sich der Arbeit­nehmer zur Leis­tung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeit­ge­bers und der Arbeit­ge­ber zur Zahlung der vere­in­barten Vergü­tung verpflichtet. Durch Abschluss des Arbeitsver­trages wird ein Arbeitsver­hält­nis zwis­chen dem Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber begrün­det. Im Arbeitsver­trag wer­den in der Regel einzelne Rechte und Pflicht­en des Arbeitsver­hält­niss­es genauer geregelt.

Typ­is­che Inhalte von Arbeitsverträgen 

Typ­is­che Inhalte von Arbeitsverträgen:

Tätigkeits­bere­ich

Arbeit­sent­gelt

Arbeit­szeit, ins­beson­dere Dauer und Lage

Urlaub­sanspruch

Dien­stver­hin­derung und Entgeltfortzahlung

Kündi­gungsmöglichkeit­en

Ver­schwiegen­heit

Wet­tbe­werb­sver­bote

Neben­tätigkeit

Ver­fall­fris­ten

Sal­va­torische Klauseln

Gesetz als Gren­ze und Ergänzung des Arbeits-vertrages 

Arbeitsver­tragliche Regelun­gen die gegen zwin­gende geset­zliche Bes­tim­mungen ver­stoßen, sind un­wirksam. An deren Stelle tritt die geset­zliche Regelung. Fehlt es an ein­er Regelung im Arbeitsver­trag, muss auf die maßge­bliche geset­zliche Grund­lage zurück­ge­grif­f­en wer­den. Im Ergeb­nis wirkt sich damit das Gesetz als Gren­ze für die im Ver­trag möglichen Regelun­gen zu Las­ten des Arbeit­nehmers aus und hat gle­ichzeit­ig die Funk­tion, im Arbeitsver­trag nicht aus­drück­lich vere­in­barten Regelun­gen zu regeln.

Beispiel          

Beispiel:

Im Arbeitver­trag des Her­rn Meier find­en sich keine Hin­weise auf die Dauer des jährlichen Erhol­ung­surlaubs. Herr Meier hat trotz­dem Anspruch auf Erhol­ung­surlaub kraft Geset­zes, und zwar nach § 3 Abs. 1 BUrlG min­destens 24 Werk­tage jährlich. Als Werk­tage gel­ten dabei gemäß § 3 Abs. 2 BUrlG alle Kalen­dertage, die nicht Sonn- oder geset­zliche Feiertage sind.

Arbeitsver­tragliche Einheitsregelung 

Im ldeal­fall wer­den die einzel­nen Bedin­gun­gen des Arbeitsver­trages indi­vidu­ell aus­ge­han­delt, im Regelfalle wird aber entwed­er auf den Tar­ifver­trag Bezug genom­men oder im Unternehmen existieren sog. „Ein­heit­sar­beitsverträge“. D. h. alle Arbeit­nehmer erhal­ten — bis auf indi­vidu­elle Abwe­ichun­gen (z.B. bei der Tätigkeits­beschrei­bung und der Lohn­höhe) — den gle­ichen, arbeit­ge­ber­seit­ig vor­for­mulierten Arbeitsvertrag.

   

In der Regel enthal­ten Arbeitsverträge nur all­ge­meine Tätigkeitsumschreibungen.

Beispiele      

Beispiele:

„A wird als Betrieb­ss­chloss­er eingestellt“.

„B wird als Bürokraft eingestellt“.

„C wird als tech­nis­ch­er Zeich­n­er eingestellt“.

 
Direk­tion­srecht                

Um diese Pflicht­en des Arbeit­nehmers im Einzelfall — nach Zeit, Art und Ort — konkretisieren zu kön­nen, ste­ht dem Arbeit­ge­ber ein sog. Direk­tion­srecht oder Weisungsrecht zu. Der Arbeit­ge­ber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit­sleis­tung nach bil­ligem Ermessen näher bes­tim­men, soweit diese Arbeits­be­din­gun­gen nicht durch den Arbeitsver­trag, Bes­tim­mungen ein­er Betrieb­svere­in­barung, eines anwend­baren Tar­ifver­trages oder geset­zliche Vorschriften fest­gelegt sind (§ 106 GewO).

Konkretisierung                  

Das Direk­tion­srecht kann durch eine Konkretisierung eingeschränkt sein. Eine Konkretisierung liegt dann vor, wenn sich das Arbeitsver­hält­nis auf­grund der tat­säch­lichen Umstände auf eine bes­timmte Tätigkeit oder ander­er Arbeits­fak­toren konkretisiert hat. Wann eine solche Konkretisierung ein­tritt kann nicht pauschal beurteilt wer­den. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Umstände vor­liegen, welche den Arbeit­nehmer darauf ver­trauen lassen dür­fen, dass er lediglich die konkrete Tätigkeit durch­führen muss. In diesem Zusam­men­hang müssen neben der langjähri­gen Ausübung ein­er bes­timmten Tätigkeit noch weit­ere Umstände hinzutreten.

1.1.8. Betriebliche Übung

Betriebliche Übung                  

Nur im Arbeit­srecht existiert die sog. betriebliche Übung. Wenn dem Arbeit­nehmer durch den Arbeit­ge­ber bes­timmte (Sozial-)Leistungen gewährt wer­den (beispiel­sweise Wei­h­nachts- oder Urlaub­s­geld, Fahrtkosten­zuschüsse oder ähn­lich­es), obwohl wed­er dem Ver­trag, noch dem Gesetz nach darauf ein Anspruch beste­ht, stellt sich die Frage, ob der Arbeit­ge­ber es bei der ein­ma­li­gen Zuwen­dung belassen kann oder ob der Arbeit­nehmer for­t­an einen Anspruch darauf hat. Die Frage beant­wortet sich — vere­in­facht gesagt — fol­gen­der­maßen: Der fort­laufende Anspruch auf die Leis­tung durch betriebliche Übung entste­ht, wenn die Arbeit­nehmer auf dessen Weit­ergewährung ver­trauen durften.

Beispiel              

Beispiel:

Der Arbeit­ge­ber hat allen Arbeit­nehmern im Betrieb, obwohl es keine arbeitsver­tragliche oder tar­ifver­tragliche Grund­lage gibt, in den let­zten drei Jahren jew­eils Wei­h­nachts­geld gezahlt. Da das let­zte Geschäft­s­jahr für den Arbeit­ge­ber nicht gut ver­lief, beab­sichtigt er, in diesem Jahr kein Wei­h­nachts­geld zu zahlen. Der Arbeit­ge­ber kann dies aber nicht ohne weit­eres, da die Arbeit­nehmer auf das Wei­h­nachts­geld einen Anspruch kraft betrieblich­er Übung erlangt haben.

Voraus­set­zun­gen    

Nach der Recht­sprechung kann ein Arbeit­nehmer auf die Weit­ergewährung ein­er Leis­tung dann ver­trauen, wenn die Leis­tung gle­ich­för­mig min­destens dreima­lig vor­be­halt­los gewährt wird.

Das Entste­hen ein­er betrieblichen Übung ist auch dann nicht aus­geschlossen, wenn im Arbeitsver­trag mit ein­er (ein­fachen) Schrift­formk­lausel jede Änderung des Ver­trags der Schrift­form bedarf. Selb­st durch Anwen­dung ein­er dop­pel­ten Schrift­formk­lausel („Änderun­gen des Arbeitsver­trages bedür­fen der Schrift­form. Dies gilt auch für diese Schrift­formk­lausel“) kann nach Entschei­dung des Bun­de­sar­beits­gerichts am 20. Mai 2008 eine betriebliche Übung nicht mehr abgewen­det wer­den. (BAG 20.05.2008 — 9 AZR 382/07; NJW 2009, 316;ZIP 2008, 2035)

Ver­hin­derung ein­er betrieblichen Übung 

Hat der Arbeit­ge­ber hinge­gen die Leis­tung als „frei­willig“, in jew­eils unter­schiedlich­er Höhe oder etwa mit der Bemerkung „ohne Anerken­nung ein­er Recht­spflicht“ gewährt, so kon­nte der Arbeit­nehmer nicht darauf ver­trauen, dass sie weit­er­hin gewährt wird.

Änderung ein­er betrieblichen Übung     Änderungskündi­gung     gegen­läu­fige oder neg­a­tive betriebliche Übung 

Die bere­its ent­standene betriebliche Übung kon­nte nach der bish­eri­gen Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts auch durch eine sog. neg­a­tive betriebliche Übung geän­dert wer­den. Von ein­er neg­a­tiv­en betrieblichen Übung spricht man, wenn der Arbeit­ge­ber über einen Zeitraum von drei Jahren zu erken­nen gibt, dass er eine betriebliche Übung anders zu behan­deln gedenkt als bish­er. In diesem Fall wurde die alte betriebliche Übung ein­vernehm­lich entsprechend geän­dert, wenn die Arbeit­nehmer der neuen Hand­habung über diesen Zeitraum von drei Jahren hin­weg nicht wider­sprochen haben. Das BAG hat nun jedoch in Abän­derung sein­er bish­eri­gen Recht­sprechung entsch­ieden, dass die dreima­lige wider­spruch­slose Annahme ein­er vom Arbeit­ge­ber nun­mehr unter dem Vor­be­halt der Frei­willigkeit gezahlten Grat­i­fika­tion nach § 308 Nr. 5 BGB nicht mehr den Ver­lust eines ver­traglichen Anspruchs (ent­standen durch betriebliche Übung wegen vor­be­halt­los­er Zahlung) bewirken kann (BAG vom 18. März 2009 10 AZR 281/08).

1.1.9. Gesamtzusage

Begriff und Voraus-set­zun­gen der Gesamt-zusage 

Auch die Gesamtzusage ist eine arbeit­srechtliche Beson­der­heit. Bei ein­er Gesamtzusage gibt der Arbeit­ge­ber all­ge­mein förm­lich und ein­seit­ig be­kannt, dass er jedem Arbeit­nehmer, sofern er die von ihm abstrakt fest­gelegten Voraus­set­zun­gen erfüllt, eine bes­timmte Leis­tung gewährt. Wird die Annahme dieser Leis­tung durch den Arbeit­nehmer nicht aus­drück­lich erk­lärt, so wird sie den­noch regelmäßig Bestandteil des Arbeitsver­hält­niss­es. Der Grund dafür ist, dass der Arbeit­nehmer die ihm gün­stige Leis­tung annimmt und der Arbeit­ge­ber auf eine ihm gegenüber erfol­gende Annahme der Leis­tung verzichtet hat (vgl. § 151 BGB).

1.1.10. Gleichbehandlungsgrundsatz

Rechts­grund­lage des Gleichbehandlungsgrund-satzes 

Der all­ge­meine arbeit­srechtliche Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz wird aus dem ver­fas­sungsrechtlichen Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz des Art. 3 GG hergeleit­et. Eine Aus­prä­gung find­et sich jedoch für spezielle Fälle vielfach im Gesetz, beispiel­sweise in den §§ 7 AGG, 11 AGG, 12 AGG, § 612a BGB, § 75 BetrVG und § 4 Abs. 1 TzBfG.

Inhalt des Gleichbehand-lungsgrundsatzes 

Nach dem Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz ist der Arbeit­ge­ber verpflichtet, alle ver­gle­ich­baren Arbeit­nehmer gle­ich zu behan­deln. Dif­feren­zierun­gen dür­fen nicht willkür­lich, son­dern nur aus sach­lichem Grund vorgenom­men wer­den. Greift der Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz, so hat er anspruchs­be­grün­dende Wirkung, d. h. wie bei der betrieblichen Übung wird er Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.

Aus­nah­men vom Gleich-behandlungsgrundsatz 

Die Gründe für eine unter­schiedliche Behand­lung muss der Arbeit­ge­ber spätestens dann dar­legen, wenn der Arbeit­nehmer mit der Bitte um Besser­stel­lung an ihn her­antritt. Wer­den sie erst im Prozess vor­ge­tra­gen, find­en sie keine Berücksichtigung.

1.2. Aufbau von Gesetzen

    Gesetzessystematik 

Vor dem Hin­ter­grund, dass Geset­ze die wichtig­ste Recht­squelle im Arbeit­srecht darstellen, kann die Ken­nt­nis vom Auf­bau von Geset­zen äußerst hil­fre­ich sein. Der Geset­zge­ber geht in der Regel bei der Schaf­fung von Rechtsvorschriften nach einem Sys­tem vor. Am Anfang des jew­eili­gen Geset­zes ste­hen häu­fig Vorschriften zum Anwen­dungs­bere­ich des Geset­zes, all­ge­meine Vorschriften zu diesem Regelungs­bere­ich, Grund­sätze und Begriffs­de­f­i­n­i­tio­nen (häu­fig auch „all­ge­mein­er Teil“ genan­nt). Dann fol­gen die eigentlichen detail­lierten Regelun­gen in einem zweit­en Teil (häu­fig auch „beson­der­er Teil“ genan­nt).

Beispiel: Sys­tem­atik des TzBfG 

Beispiel:

Das Teilzeit- und Befris­tungs­ge­setz (TzBfG) enthält im ersten Abschnitt all­ge­meine Vorschriften, im zweit­en Abschnitt Regelun­gen zur Teilzeitar­beit, im drit­ten Abschnitt Regelun­gen zu befris­teten Arbeitsverträ­gen und im vierten Abschnitt gemein­same Vorschriften:

1. Abschnitt: All­ge­meine Vorschriften (§§ 1–5 TzBfG)

2. Abschnitt: Teilzeitar­beit (§§ 6–13 TzBfG)

3. Abschnitt: Befris­tete Arbeitsverträge (§§ 14–21 TzBfG)

4. Abschnitt: Gemein­same Vorschriften (§§ 22, 23 TzBfG)

Prob­lem der fehlen­den Gesetzessystematik 

Diese „ide­ale“ Geset­zsys­tem­atik wird vom Geset­zge­ber allerd­ings nicht immer einge­hal­ten. Ins­beson­dere wenn beste­hende Geset­ze nachträglich ergänzt wer­den, gerät die Sys­tem­atik ins Wanken und erschw­ert die Arbeit mit dem Gesetz.

1.3. Umgang mit Gesetzen, Kommentaren, Urteilen und Lehrbüchern

Hil­f­s­mit­tel für den Betriebsrat 

Da sich viele arbeits- und betrieb­sver­fas­sungsrechtlichen Prob­leme nicht allein mit dem Gesetz lösen lassen, ist es für die Betrieb­srat­sar­beit darüber hin­aus wichtig, zu wis­sen, welche Hil­f­s­mit­tel es gibt und wie man damit umge­ht. Neben den Geset­zen und Geset­zes­samm­lun­gen stellen Lehrbüch­er, Hand­büch­er, Fachzeitschriften und vor allem Kom­mentare die wichtig­sten Hilfsmitteldar.

1.3.1. Lehrbücher und Handbücher

Lehrbüch­er  

Lehrbüch­er sind geeignet, um sich in die Sys­tem­atik des Geset­zes oder der Rechts­ma­terie einzuar­beit­en. Allerd­ings ist ihre Schreib­weise häu­fig sehr sach­be­zo­gen und für juris­tis­che Laien z. T. nicht einfach.

           

Die wichtig­sten arbeit­srechtlichen Lehrbücher:

-        Hans Brox / Bernd Rüthers / Mar­tin Henssler: Arbeit­srecht, Kohlham­mer-Ver­lag, 19. Auflage, 2016

-        Wil­helm Dütz: Arbeit­srecht, Beck Juris­tis­ch­er Ver­lag, 22. Auflage, 2017,

-        Dörner/Luczak/Wildschütz: Hand­buch des Fachan­walts Arbeit­srecht, Luchter­hand Ver­lag, 14. Auflage, 2017

Hand­büch­er      

Für Hand­büch­er gilt im Wesentlichen das gle­iche wie für Lehrbüch­er. Allerd­ings sind Hand­büch­er grund­sät­zlich umfan­gre­ich­er und daher eher für Fort­geschrit­tene oder für Per­so­n­en geeignet, die sich ver­tieft mit dem Arbeit­srecht oder Spezial­prob­le­men befassen wollen oder müssen.

       

Die wichtig­sten arbeit­srechtlichen Handbücher:

-        Küt­tner: Per­son­al­buch, Beck Juris­tis­ch­er Ver­lag, 25. Auflage, 2018

-        Schaub: Arbeit­srecht­shand­buch, Beck Juris­tis­ch­er Ver­lag, 17. Auflage, 2017

   

1.3.2. Fachzeitschriften

Fachzeitschriften        

Darüber hin­aus soll­ten Betrieb­sräte die neuesten Entwick­lun­gen in der arbeits- und betrieb­sver­fas­sungsrechtlichen Recht­sprechung und Geset­zge­bung ver­fol­gen. Das lässt sich dadurch erre­ichen, indem Sie eine arbeit­srechtliche Fachzeitschrift abon­nieren und regelmäßig lesen. Die gängig­sten Fachzeitschriften sind folgende:

Auswahl der wichtig­sten arbeit­srechtlichen Fach-zeitschriften 

Die wichtig­sten arbeit­srechtlichen Fachzeitschriften:

-        Arbeit­srecht im Betrieb (AiB)

-        Der Betrieb (DB)

-        Betrieb­s­ber­ater (BB)

-        Neue Zeitschrift für Arbeit­srecht (NZA)

-        Recht der Arbeit (RdA)

-        Arbeit und Arbeit­srecht (AuA)

   

Beson­ders auf die Belange von Betrieb­sräten zugeschnit­ten und auf­grund der leicht ver­ständlichen Darstel­lungsweise empfehlenswert ist die Zeitschrift Arbeit­srecht im Betrieb (AiB).

1.3.3. Kommentare

Kom­mentare    

Neben ein­er Geset­zes­samm­lung sind Kom­mentare das wichtig­ste arbeits- und betrieb­sver­fas­sungsrechtliche Hil­f­s­mit­tel für Betrieb­sräte. Die gängig­sten Kom­mentare für die Betrieb­srat­sar­beit sind:

Auswahl der wichtig­sten Kommentare 

Die wichtig­sten Kommentare:

-        Däubler, Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz, Bund-Ver­lag, 16. Auflage, 2018

-        Fit­ting, Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz, Vahlen-Ver­lag, 29. Auflage, 2018

-        Stege/Weinspach, Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz, Deutsch­er Insti­tuts Ver­lag, 9.Auflage, 2002

-        Richar­di, Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz, Beck Juris­tis­ch­er Ver­lag, 16. Auflage, 2018

-        Hess, Kom­men­tar zum Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz, Luchter­hand-Ver­lag, 10. Auflage, 2018

-        Erfurter Kom­men­tar zum Arbeit­srecht, Beck Juris­tis­ch­er Ver­lag, 18. Auflage, 2017

Hand­habung von Kommentaren 

Ein Kom­men­tar kom­men­tiert bzw. erläutert die Rechtsvorschriften eines Geset­zes. Vere­in­facht gesagt erläutert der Kom­men­tar die in dem jew­eili­gen Para­graphen befind­lichen Begriffe. Denn da jede geset­zliche Regelung eine Vielzahl von möglichen Fallgestal­tun­gen erfassen soll, sind die Tatbe­standsmerk­male abstrakt und nicht konkret gefasst.

Beispiel              

Beispiel:

Für eine außeror­dentliche Kündi­gung bedarf es nach § 626 BGB eines „wichti­gen Grundes“.

Die Kom­men­tierung zu § 626 BGB stellt hierzu dar, was in der Recht­sprechung bis­lang als „wichtiger Grund“ ange­se­hen oder eben nicht ange­se­hen wurde. Soweit zu bes­timmten Fragestel­lun­gen noch keine Entschei­dun­gen ergan­gen sind, find­et sich hier regelmäßig die juris­tisch fundierte Mei­n­ung des Bear­beit­ers des entsprechen­den Paragraphen.

1.3.4. Arbeitsgerichtliche Entscheidungen

Arbeit­srecht als Richter-recht

Da das Arbeit­srecht in vie­len Bere­ichen Richter­recht ist, spie­len Entschei­dun­gen der Arbeits­gerichts­barkeit eine große Rolle. So ist beispiel­sweise das gesamte Streikrecht nicht geset­zlich kod­i­fiziert, son­dern auss­chließlich durch die Rechtssprechung entwick­elt worden.

      Bindungswirkung 

Entschei­dun­gen der dreistu­fi­gen Arbeits­gerichts­gerichts­barkeit, beste­hend aus dem Bun­de­sar­beits­gericht, den Lan­desar­beits­gericht­en und den Arbeits­gericht­en, ent­fal­ten grund­sät­zlich nur zwis­chen den am jew­eili­gen Ver­fahren Beteiligten Bindungswirkung. Allerd­ings haben ger­ade Entschei­dun­gen des Bun­de­sar­beits­gerichts weg­weisenden Charak­ter, an welchem sich die Entschei­dun­gen der Lan­desar­beits­gerichte und Arbeits­gerichte ausrichten.

Urteils- und Beschluss-verfahren

Im arbeits­gerichtlichen Ver­fahren wird zwis­chen Urteilsver­fahren (§§ 46–79 ArbGG) und Beschlussver­fahren (§§ 80–98 ArbGG) unter­schieden. Das Urteilsver­fahren heißt deshalb so, weil durch Urteil entsch­ieden wird. Urteilsver­fahren sind grund­sät­zlich in indi­vid­u­alar­beit­srechtlichen Stre­it­igkeit­en durchzuführen. In kollek­ti­var­beit­srechtlichen Stre­it­igkeit­en greift das Beschlussver­fahren, bei dem das Arbeits­gericht im Wege eines Beschlusses entscheidet.

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