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Bundesarbeitsgericht: Aufhebungsvertrag und das Gebot fairen Verhandelns

Das Bun­de­sar­beits­gericht hat in ein­er Entschei­dung vom 24. Feb­ru­ar 2022 (Akten­ze­ichen: 6 AZR 333/21) fest­gestellt, dass ein Aufhe­bungsver­trag unter Ver­stoß gegen das Gebot fairen Ver­han­delns zus­tande gekom­men sein kann. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesam­tum­stände der konkreten Ver­hand­lungssi­t­u­a­tion im jew­eili­gen Einzelfall zu entscheiden.

Im konkreten Fall ging es um eine Teamko­or­di­na­torin im Verkauf im Bere­ich Haustech­nik, die nach einem Gespräch mit dem Geschäfts­führer und dem späteren Prozess­bevollmächtigten der Beklagten einen Aufhe­bungsver­trag unterze­ich­nete. Sie behauptete, ihr sei für den Fall der Nich­tun­terze­ich­nung des Aufhe­bungsver­trags die Erk­lärung ein­er außeror­dentlichen Kündi­gung sowie die Erstat­tung ein­er Strafanzeige in Aus­sicht gestellt wor­den. Ihrer Bitte, eine län­gere Bedenkzeit zu erhal­ten und Recht­srat ein­holen zu kön­nen, sei nicht entsprochen worden.

Das Bun­de­sar­beits­gericht entsch­ied, dass ein ver­ständi­ger Arbeit­ge­ber im vor­liegen­den Fall sowohl die Erk­lärung ein­er außeror­dentlichen Kündi­gung als auch die Erstat­tung ein­er Strafanzeige ern­sthaft in Erwä­gung ziehen durfte. Die Entschei­dungs­frei­heit der Klägerin wurde nicht dadurch ver­let­zt, dass die Beklagte den Aufhe­bungsver­trag nur zur sofor­ti­gen Annahme unter­bre­it­et hat und die Klägerin über die Annahme deswe­gen sofort entschei­den musste.