Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 4. Mai 2022 (Aktenzeichen: 5 AZR 359/21) klargestellt, dass die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess unverändert bleibt, auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung der täglichen Arbeitszeit.
Im konkreten Fall ging es um einen Auslieferungsfahrer, der Überstundenvergütung in Höhe von 5.222,67 Euro brutto verlangte. Er behauptete, er habe die gesamte aufgezeichnete Zeit gearbeitet, Pausen zu nehmen sei nicht möglich gewesen, weil sonst die Auslieferungsaufträge nicht hätten abgearbeitet werden können. Der Arbeitgeber bestritt dies.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitnehmer darlegen muss, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit überschreitenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Zudem muss der Arbeitnehmer vortragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat. Diese Grundsätze werden durch die Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung der vom Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit nicht verändert.