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Bundesarbeitsgericht: Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis

Das Bun­de­sar­beits­gericht hat in ein­er Entschei­dung vom 25.01.2022 (Akten­ze­ichen: 9 AZR 146/21) fest­gestellt, dass ein Arbeit­nehmer keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wun­schformel im Arbeit­szeug­nis hat. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeit­ge­ber in den von ihm erteil­ten Arbeit­szeug­nis­sen stan­dard­mäßig entsprechende Schlussformeln verwendet.

In dem konkreten Fall ging es um einen Arbeit­nehmer, der in seinem Arbeit­szeug­nis eine Dankes- und Wun­schformel ver­mis­ste. Der Arbeit­ge­ber lehnte dies ab und argu­men­tierte, dass er nicht verpflichtet sei, eine solche Formel in das Zeug­nis aufzunehmen.

Das Bun­de­sar­beits­gericht entsch­ied, dass der Arbeit­nehmer keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wun­schformel im Arbeit­szeug­nis hat. Die Entschei­dungs­frei­heit des Arbeit­ge­bers wird durch die Pflicht zur Auf­nahme ein­er solchen Formel in das Zeug­nis nicht eingeschränkt. Dies ste­ht wed­er im Ein­klang mit dem ein­fachge­set­zlichen Ver­bot der Zeug­niswahrheit noch mit der neg­a­tiv­en Mei­n­ungs­frei­heit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Die Entschei­dung des Bun­de­sar­beits­gerichts ist ein wichtiger Schritt zur Klarstel­lung der Rechte und Pflicht­en von Arbeit­ge­bern und Arbeit­nehmern in Bezug auf die Gestal­tung von Arbeitszeugnissen.