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Bundesarbeitsgericht: Kein individueller Anspruch auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

Das Bun­de­sar­beits­gericht hat in sein­er Entschei­dung vom 7. Sep­tem­ber 2021 (Akten­ze­ichen: 9 AZR 571/20) klargestellt, dass Arbeit­nehmer keinen indi­vidu­ellen Anspruch auf die Ein­leitung und Durch­führung eines betrieblichen Eingliederungs­man­age­ments (BEM) haben. Dieses Urteil wirft ein wichtiges Licht auf die Rechte der Arbeit­nehmer in Bezug auf das BEM.

Hin­ter­grund: Gemäß § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX muss der Arbeit­ge­ber, wenn ein Arbeit­nehmer inner­halb eines Jahres länger als sechs Wochen unun­ter­brochen oder wieder­holt arbeit­sun­fähig ist, zusam­men mit dem Betrieb­srat oder Per­son­al­rat und bei schwer­be­hin­derten Men­schen auch mit der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung, die Möglichkeit­en zur Über­win­dung der Arbeit­sun­fähigkeit und zur Erhal­tung des Arbeit­splatzes erörtern. Diese Maß­nah­men wer­den als betrieblich­es Eingliederungs­man­age­ment bezeichnet.

Im konkreten Fall klagte ein langfristig erkrank­ter Mitar­beit­er ein­er Gemeinde, der die geset­zlichen Anforderun­gen für ein BEM erfüllte, seinen Arbeit­ge­ber auf Durch­führung eines solchen Pro­gramms mit sein­er Beteili­gung. Das Arbeits­gericht Würzburg stimmte ihm zu, aber das Lan­desar­beits­gericht Nürn­berg war ander­er Mei­n­ung und wies seine Klage ab.

Der Mitar­beit­er legte Beru­fung beim Bun­de­sar­beits­gericht ein, doch auch dort kon­nte er seinen Fall nicht durch­set­zen. Das Gericht erk­lärte, dass trotz der geset­zlichen Verpflich­tung des Arbeit­ge­bers zur Durch­führung eines BEM, die betr­e­f­fende geset­zliche Pflicht nicht mit einem indi­vidu­ellen Recht des Arbeit­nehmers auf Durch­führung eines BEM verknüpft ist.