Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 19. Oktober 2022 (Aktenzeichen: 7 ABR 27/21) festgestellt, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet wird, wenn die Anzahl der schwerbehinderten Menschen in einem Betrieb unter den Schwellenwert von fünf sinkt.
In dem konkreten Fall ging es um einen Kölner Betrieb mit etwa 120 Mitarbeitern, in dem im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde. Zum 1. August 2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen in diesem Betrieb auf vier Beschäftigte. Die Arbeitgeberin informierte die Schwerbehindertenvertretung, dass sie nicht mehr existiere und die schwerbehinderten Beschäftigten von der Schwerbehindertenvertretung in einem anderen Betrieb vertreten würden. Die Schwerbehindertenvertretung des Kölner Betriebs begehrte die Feststellung, dass ihr Amt nicht aufgrund des Absinkens der Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb vorzeitig beendet ist.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet ist. Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorsieht, besteht im Gesetz nicht. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit ist auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.