Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.08.2022 (Aktenzeichen: 2 AZR 225/20) die Rechte von Datenschutzbeauftragten gestärkt. Das Gericht hat entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte verfassungsgemäß ist.
Die Entscheidung wurde getroffen, nachdem ein Arbeitgeber versucht hatte, einen Datenschutzbeauftragten ordentlich zu kündigen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass eine solche Kündigung unzulässig ist, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
Das Gericht betonte, dass der Sonderkündigungsschutz dazu dient, dass betriebliche Datenschutzbeauftragte ihre Aufgaben und Befugnisse selbstbewusst gegenüber dem Arbeitgeber durchführen und einfordern können. Dies stärkt ihre Unabhängigkeit und fördert einen effektiven Datenschutz.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Rechte von Datenschutzbeauftragten und zur Förderung eines effektiven Datenschutzes in Unternehmen.