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Bundesarbeitsgericht stärkt die Rechte von Datenschutzbeauftragten: Sonderkündigungsschutz ist verfassungsgemäß

Das Bun­de­sar­beits­gericht hat in sein­er Entschei­dung vom 25.08.2022 (Akten­ze­ichen: 2 AZR 225/20) die Rechte von Daten­schutzbeauf­tragten gestärkt. Das Gericht hat entsch­ieden, dass der Son­derkündi­gungss­chutz für Daten­schutzbeauf­tragte ver­fas­sungs­gemäß ist.

Die Entschei­dung wurde getrof­fen, nach­dem ein Arbeit­ge­ber ver­sucht hat­te, einen Daten­schutzbeauf­tragten ordentlich zu kündi­gen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass eine solche Kündi­gung unzuläs­sig ist, es sei denn, es liegen Tat­sachen vor, die zur Kündi­gung aus wichtigem Grund ohne Ein­hal­tung ein­er Kündi­gungs­frist berechtigen.

Das Gericht betonte, dass der Son­derkündi­gungss­chutz dazu dient, dass betriebliche Daten­schutzbeauf­tragte ihre Auf­gaben und Befug­nisse selb­st­be­wusst gegenüber dem Arbeit­ge­ber durch­führen und ein­fordern kön­nen. Dies stärkt ihre Unab­hängigkeit und fördert einen effek­tiv­en Datenschutz.

Die Entschei­dung des Bun­de­sar­beits­gerichts ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Rechte von Daten­schutzbeauf­tragten und zur Förderung eines effek­tiv­en Daten­schutzes in Unternehmen.