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Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte von Arbeitnehmern: Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch bei Krankheit

Das Bun­de­sar­beits­gericht in Deutsch­land hat in ein­er weg­weisenden Entschei­dung die Rechte von Arbeit­nehmern gestärkt, die aus gesund­heitlichen Grün­den ihren Urlaub nicht in Anspruch nehmen kön­nen. In dem Urteil vom 20. Dezem­ber 2022 (Akten­ze­ichen: 9 AZR 245/19) wurde fest­gestellt, dass der geset­zliche Min­desturlaub­sanspruch aus einem Jahr, in dem der Arbeit­nehmer tat­säch­lich gear­beit­et hat, bevor er aus gesund­heitlichen Grün­den an der Inanspruch­nahme seines Urlaubs gehin­dert war, nicht automa­tisch nach Ablauf eines Über­tra­gungszeitraums von 15 Monat­en erlis­cht. Voraus­set­zung dafür ist, dass der Arbeit­ge­ber den Arbeit­nehmer rechtzeit­ig in die Lage ver­set­zt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen.

Der Kläger in diesem Fall, der als schwer­be­hin­dert­er Men­sch anerkan­nt ist und bei der beklagten Flughafenge­sellschaft als Fracht­fahrer im Geschäfts­bere­ich Boden­verkehrs­di­en­ste beschäftigt ist, kon­nte in der Zeit vom 1. Dezem­ber 2014 bis min­destens August 2019 wegen voller Erwerb­s­min­derung aus gesund­heitlichen Grün­den seine Arbeit­sleis­tung nicht erbrin­gen und deshalb seinen Urlaub nicht nehmen. Er argu­men­tierte, dass ihm noch Resturlaub aus dem Jahr 2014 zuste­he, der nicht ver­fall­en sei, weil die Beklagte ihren Obliegen­heit­en an der Gewährung und Inanspruch­nahme von Urlaub mitzuwirken, nicht nachgekom­men sei.

Die Vorin­stanzen hat­ten die Klage abgewiesen, doch die Revi­sion des Klägers hat­te hin­sichtlich des Resturlaubs aus dem Jahr 2014 über­wiegend Erfolg. Das Bun­de­sar­beits­gericht entsch­ied, dass der im Jahr 2014 nicht genommene Urlaub des Klägers nicht allein aus gesund­heitlichen Grün­den verfiel.

Diese Entschei­dung kön­nte weitre­ichende Auswirkun­gen auf ähn­liche Fälle in der Zukun­ft haben und die Arbeit­srechte von Men­schen mit Behin­derun­gen stärken. Es unter­stre­icht die Ver­ant­wor­tung der Arbeit­ge­ber, ihre Mitar­beit­er in die Lage zu ver­set­zen, ihren Urlaub­sanspruch wahrzunehmen, und stellt klar, dass der Urlaub­sanspruch nicht automa­tisch ver­fällt, wenn der Arbeit­nehmer aus gesund­heitlichen Grün­den nicht in der Lage ist, ihn in Anspruch zu nehmen.