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Bundesarbeitsgericht: Tarifliche Freistellungstage und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Das Bun­de­sar­beits­gericht hat in ein­er Entschei­dung vom 23. Feb­ru­ar 2022 (Akten­ze­ichen: 10 AZR 99/21) fest­gestellt, dass der tar­i­fliche Anspruch auf bezahlte arbeits­freie Tage, der an die Stelle des Anspruchs auf ein tar­i­flich­es Zusatzgeld tritt, nicht erfüllt wird, wenn der Arbeit­nehmer am Freis­tel­lungstag arbeit­sun­fähig erkrankt ist.

In dem konkreten Fall wählte der Kläger für das Jahr 2019 den Anspruch auf Freis­tel­lungstage. An zwei der fest­gelegten freien Tage war er arbeit­sun­fähig erkrankt. Die Beklagte lehnte eine Nachgewährung ab. Der Kläger ver­langte daraufhin festzustellen, dass ihm für das Jahr 2019 noch eine bezahlte Freis­tel­lung im Umfang von zwei Arbeit­sta­gen zusteht.

Das Bun­de­sar­beits­gericht entsch­ied, dass der Anspruch auf Freis­tel­lung an Tagen krankheits­be­d­ingter Arbeit­sun­fähigkeit nicht erfüllt wer­den kann. Er beste­ht als orig­inär­er Erfül­lungsanspruch fort und ist grund­sät­zlich nicht auf das Kalen­der­jahr befris­tet. Nur dann, wenn die Gewährung von Freis­tel­lungsta­gen aus per­so­n­enbe­d­ingten Grün­den (z.B. wegen ein­er lan­gan­dauern­den Erkrankung) im gesamten restlichen Kalen­der­jahr nicht möglich ist, geht der Freis­tel­lungsanspruch unter. In einem solchen Fall lebt nach § 253 MTV im Umfang der nicht real­isierten Freis­tel­lungstage der Anspruch auf das tar­i­fliche Zusatzgeld wieder auf.