justitia, goddess, goddess of justice

Bundesarbeitsgericht: Verlängerung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer einer Arbeitnehmerüberlassung durch Tarifvertrag ist zulässig

Das Bun­de­sar­beits­gericht hat in ein­er Entschei­dung vom 14. Sep­tem­ber 2022 (Akten­ze­ichen: 4 AZR 83/21) fest­gestellt, dass bei ein­er vorüberge­hen­den Arbeit­nehmerüber­las­sung in einem Tar­ifver­trag der Tar­ifver­tragsparteien der Ein­satzbranche abwe­ichend von der geset­zlich zuläs­si­gen Dauer von 18 Monat­en eine andere Über­las­sung­shöch­st­dauer vere­in­bart wer­den kann. Diese ist auch für den über­lasse­nen Arbeit­nehmer und dessen Arbeit­ge­ber (Ver­lei­her) unab­hängig von deren Tar­ifge­bun­den­heit maßgebend.

Im konkreten Fall war der Kläger der Beklagten ab Mai 2017 für knapp 24 Monate als Lei­har­beit­nehmer über­lassen. Die Beklagte ist Mit­glied im Ver­band der Met­all- und Elek­troin­dus­trie Baden-Würt­tem­berg e.V. (Süd­west­met­all). In ihrem Unternehmen galt daher der zwis­chen Süd­west­met­all und der Indus­triegew­erkschaft Met­all (IG Met­all) geschlossene Tar­ifver­trag Leih-/Zeitar­beit. Der Tar­ifver­trag regelt u.a., dass die Dauer ein­er Arbeit­nehmerüber­las­sung 48 Monate nicht über­schre­it­en darf.

Das Bun­de­sar­beits­gericht entsch­ied, dass Süd­west­met­all und IG Met­all die Über­las­sung­shöch­st­dauer für den Ein­satz von Lei­har­beit­nehmern bei der Beklagten durch Tar­ifver­trag mit Wirkung auch für den Kläger und dessen Arbeit­ge­berin (Ver­lei­herin) ver­längern kon­nten. Die geset­zliche Regelung ist union­srechts- und ver­fas­sungskon­form. Die vere­in­barte Höch­stüber­las­sungs­dauer von 48 Monat­en hält sich im Rah­men der geset­zlichen Regelungsbefugnis.